Gesetz

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

KDD-G
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 1 Gegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:
1. die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
2. den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
3. die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
4. den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
5. das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
6. die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
7. die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
8. Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
9. Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
10. Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
11. die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.
(4) Die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 3 Datenschutz und Behördenkooperation
(1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung, insbesondere Art. 40, 51 bis 53 sowie 56 ff. der Verordnung, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie des Abs. 5, im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 4. März 2021 S. 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu verarbeiten.
(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria das Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.
(3) Mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet, der KommAustria bei der Erfüllung von sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen Hilfe zu leisten. Diesfalls hat die entsprechende Behörde der KommAustria die hierzu unbedingt erforderlichen Informationen, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der KommAustria auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Nachprüfungen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b oder Art. 69 Abs. 8 der Verordnung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und werden dabei – sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Im Zuge dessen sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die KommAustria bei der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die KommAustria hat in Angelegenheiten der Regulierung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die auch andere mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden betreffen, einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu bestimmten Themen mit diesen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus kann sie auch nach § 2 Abs. 3 zertifizierte außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Z 1), vertrauenswürdige Hinweisgeber (Z 3) oder die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle nach § 25 Abs. 1 des ECommerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie weitere geeignete Einrichtungen beiziehen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 4 Einschränkung des Zugangs zu Vermittlungsdiensten
(1) Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 5 Strafbestimmungen
(1) Wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes
1. entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte erlassen hat, oder eine andere in dieser Anordnung genannte Behörde über die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
2. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte und deren Ausführung informiert,
3. entgegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde über den Erhalt und die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
4. entgegen Art. 10 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Auskunftsanordnung und deren Ausführung informiert,
5. entgegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine Kontaktstelle für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste benennt oder keine leicht zugänglichen Informationen über diese Kontaktstelle veröffentlicht oder diese nicht aktualisiert,
6. entgegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung nicht die zur Kommunikation mit dieser Kontaktstelle geforderten Angaben zu den Amtssprachen macht,
7. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung keine Kontaktstelle zur elektronischen Kommunikation mit Nutzern benennt,
8. entgegen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Informationen zur Kontaktstelle veröffentlicht, leicht zugänglich macht oder auf dem aktuellen Stand hält,
9. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,
10. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und den Beschlüssen nachkommen kann, oder
11. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 4 der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die EMail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, meldet, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben öffentlich verfügbar, leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind,
12. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auferlegt werden, macht oder diese Angaben nicht in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abfasst oder nicht in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung stellt,
13. entgegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung die Nutzer nicht über wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert,
14. entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung die Bedingungen für die Nutzung eines Dienstes, der sich in erster Linie an Minderjährige richtet oder überwiegend von Minderjährigen genutzt wird, nicht in einer für Minderjährige verständlichen Art erläutert,
15. entgegen Art. 14 Abs. 4 der Verordnung bei der Anwendung und Durchsetzung der in Art. 14 Abs. 1 genannten Beschränkungen nicht sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgeht oder dabei nicht die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte der Nutzer berücksichtigt oder
16. entgegen Art. 15 Abs. 1 lit. a bis e und Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise einen Bericht über die von ihm in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(2) Wer als Hostingdiensteanbieter (einschließlich als Anbieter einer Online-Plattform)
1. entgegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung kein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte einrichtet, oder dieses Verfahren nicht leicht zugänglich und benutzerfreundlich ausgestaltet oder keine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglicht,
2. entgegen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Übermittlung von Meldungen, die die in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung vorgeschriebenen Elemente beinhalten, zu ermöglichen und zu erleichtern,
3. entgegen Art. 16 Abs. 4 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich eine Empfangsbestätigung schickt,
4. entgegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mitteilt oder in dieser Mitteilung nicht auf die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung oder auf den Einsatz automatisierter Mittel zur Bearbeitung oder Entscheidungsfindung hinweist,
5. entgegen Art. 16 Abs. 6 der Verordnung die im Rahmen des betreffenden Verfahrens erhaltenen Meldungen nicht bearbeitet, oder nicht zeitnah, sorgfältig und in sachlicher Weise über die gemeldeten Informationen entscheidet,
6. entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung betroffenen Nutzern keine klare und spezifische Begründung für relevante Beschränkungen vorlegt,
7. entgegen Art. 17 Abs. 4 der Verordnung dem betreffenden Nutzer keine klaren, leicht verständlichen und spezifischen Informationen übermittelt, oder diese Informationen nicht so beschaffen sind, dass der betreffende Nutzer damit die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe wirksam wahrnehmen kann, oder
8. entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung seinen Verdacht auf Begehung einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, nicht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des zuständigen Mitgliedstaats mitteilt oder nicht alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(3) Wer als Anbieter einer Online-Plattform oder Online-Suchmaschine – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –
1. entgegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich seiner Online-Schnittstelle (Art. 3 lit. m der Verordnung) Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union veröffentlicht,
2. entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht unverzüglich der KommAustria und der Kommission auf deren Verlangen die für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermittelt oder
3. entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht sicherstellt, dass eine solche Information keine personenbezogenen Daten enthält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(4) Wer als Anbieter einer Online-Plattform – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –
1. entgegen Art. 20 der Verordnung den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung keinen Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem gewährt, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung nach Erhalt der Meldung oder gegen eine Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung ermöglicht,
2. entgegen Art. 86 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um Beschwerden, die von Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verordnung im Namen der Nutzer über das interne Beschwerdemanagementsystem gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung übermittelt werden, vorrangig zu behandeln, unverzüglich zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen,
3. entgegen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung nicht sicherstellt, dass das interne Beschwerdemanagementsystem leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist oder die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden nicht ermöglicht oder erleichtert,
4. entgegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung über das interne Beschwerdemanagementsystem eingereichte Beschwerden nicht unverzüglich, diskriminierungsfrei und in sachlicher Weise bearbeitet, oder eine relevante Entscheidung – trotz ausreichender Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung, auf eine Meldung hin nicht tätig zu werden, unbegründet ist oder dass der entfernte Inhalt weder rechtswidrig ist noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, oder trotz des Vorliegens von Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt – nicht unverzüglich rückgängig macht,
5. entgegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich eine begründete Entscheidung zu den der Beschwerde zugrundeliegenden Informationen mitteilt, nicht auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung oder auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hinweist,
6. entgegen Art. 20 Abs. 6 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Entscheidungen unter Aufsicht qualifizierten Personals und nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden,
7. entgegen Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung in klarer und benutzerfreundlicher Form auf seiner Online-Schnittstelle leicht zugänglich sind,
8. entgegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um Meldungen eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Rahmen des Melde- und Abhilfeverfahrens vorrangig zu behandeln, unverzüglich zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen,
9. entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienste für jene Nutzer, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nicht für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aussetzt,
10. entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden von Personen, Stellen oder Beschwerdeführern, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, nicht für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aussetzt,
11. entgegen Art. 23 Abs. 4 der Verordnung in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und ausführlich die Regeln für den Umgang betreffend Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung darlegt oder weder Beispiele für Tatsachen und Umstände, die bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eine missbräuchliche Verwendung darstellt, zu berücksichtigen sind, noch für die Dauer der Aussetzung nennt,
12. entgegen Art. 24 Abs. 1 der Verordnung in dem gemäß Art. 15 zu erstellenden Bericht nicht zusätzlich Informationen zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen und zur Anzahl der Aussetzungen gemäß Art. 23 ausweist,
13. entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung seine Online-Schnittstelle so konzipiert, organisiert oder betreibt, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden,
14. entgegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung bei der Darstellung von Werbung (Art. 3 lit. r der Verordnung) auf seiner Online-Schnittstelle nicht sicherstellt, dass Nutzer bei Werbung in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung genannten Informationen zu erkennen,
15. entgegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung den Nutzern keine Funktion bietet, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation (Art. 3 lit. w der Verordnung) darstellt oder eine kommerzielle Kommunikation enthält, oder im Falle der Abgabe einer derartigen Erklärung durch den Nutzer nicht sicherstellt, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält,
16. entgegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nutzern Werbung anzeigt, die auf Profiling (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) beruht,
17. entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung bei der Verwendung von Empfehlungssystemen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter seiner Empfehlungssysteme sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegt,
18. entgegen Art. 27 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung im Rahmen der Offenlegung der wichtigsten in den Empfehlungssystemen verwendeten Parameter dem Nutzer nicht die erforderlichen Erläuterungen gibt,
19. entgegen Art. 27 Abs. 3 der Verordnung im Fall mehrerer zur Verfügung stehender Optionen für Empfehlungssysteme keine Funktion unmittelbar und leicht zugänglich macht, die es dem Nutzer ermöglicht, die bevorzugte Option jederzeit auszuwählen und zu ändern,
20. entgegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung bei für Minderjährige zugänglichen Online-Plattformen keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreift, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb seines Dienstes zu sorgen, oder
21. entgegen Art. 28 Abs. 2 der Verordnung auf seiner Schnittstelle Werbung auf der Grundlage von Profiling (Art. 4 Abs. 4 DSGVO) unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellt, wenn er hinreichende Gewissheit hat, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(5) Wer als Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht – nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung –
1. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung nicht sicherstellt, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann nutzen können, um bei Verbrauchern in der Europäischen Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn er vor der Benutzung seiner Dienste zu diesen Zwecken die in Art. 30 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung genannten Informationen, soweit diese auf den Unternehmer zutreffen, erhalten hat,
2. entgegen Art. 30 Abs. 2 der Verordnung nicht alle Anstrengungen unternommen hat, um – bevor er dem betreffenden Unternehmer die Nutzung seiner Dienste gestattet – die Verlässlichkeit und Vollständigkeit dieser Informationen zu prüfen, oder die Erbringung seiner Dienstleistungen für Unternehmer, die nicht innerhalb von 12 Monaten die relevanten Informationen geliefert haben, nicht aussetzt, bis diese alle Informationen zur Verfügung gestellt haben,
3. entgegen Art. 30 Abs. 3 der Verordnung einen Unternehmer, der offenbar unrichtige, unvollständige oder nicht aktualisierte Informationen zur Verfügung gestellt hat, nicht auffordert, unverzüglich oder fristgerecht Abhilfe zu schaffen, oder die Erbringung seiner Dienstleistungen für einen Unternehmer, der es versäumt hat, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, nicht unverzüglich aussetzt, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist,
4. entgegen Art. 30 Abs. 5 der Verordnung die relevanten Informationen nicht für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise speichert oder diese nach Ablauf dieser sechs Monate nicht löscht,
5. entgegen Art. 30 Abs. 6 der Verordnung relevante Informationen an Dritte weitergegeben hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, oder
6. entgegen Art. 30 Abs. 7 der Verordnung den Nutzern nicht die in Art. 30 Abs. 1 lit. a, d und e der Verordnung genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zumindest auf der Online-Schnittstelle seiner Online-Plattform, auf der die Informationen über das Produkt oder den Dienst bereitgestellt werden, zur Verfügung stellt,
7. entgegen Art. 31 Abs. 1 der Verordnung nicht sicherstellt, dass seine Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht – insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen zu Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs – nachkommen können,
8. entgegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung nicht sicherstellt, dass seine Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Unternehmer relevante Informationen bereitstellen können,
9. entgegen Art. 31 Abs. 3 der Verordnung nicht alle Anstrengungen unternommen hat, um zu bewerten, ob diese Unternehmer die relevanten Informationen bereitgestellt haben, bevor sie diesen gestatten, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf ihren Plattformen anzubieten, oder sich nicht in angemessener Weise darum bemüht, stichprobenartig in einer amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle zu prüfen, ob die auf seiner Online-Plattform angebotenen Produkte oder Dienstleistungen als rechtswidrig eingestuft wurden,
10. entgegen Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht jene Verbraucher, deren Kontaktdaten ihm vorliegen, darüber informiert, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Europäischen Union angeboten wurde sowie welche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, oder – falls er nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher verfügt – keine Informationen darüber auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(6) Wer als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder als Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine (im Sinne des Art. 33 der Verordnung)
1. entgegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung den Nutzern keine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt oder
2. entgegen Art. 14 Abs. 6 der Verordnung seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, veröffentlicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(7) Wer
1. einer Maßnahme in Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8,
2. einem Bescheid im Hinblick auf die Durchsetzung von Befugnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 oder
3. als Anbieter eines Vermittlungsdienstes oder als dessen Leitungsorgan einem Bescheid zur Ausübung von Befugnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z 10
nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 6 Geldstrafe und Zwangsgeld
(1) Wer eine der in § 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria
1. soweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
a) die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
b) die Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
c) die Nichtduldung einer Nachprüfung
bezieht, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Einkommens oder weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden anderen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,
2. in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
zu bestrafen.
(2) Wer
1. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, oder
2. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung
zuwiderhandelt, ist von der KommAustria per Bescheid aufzufordern, diese Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Zudem hat die KommAustria gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 der Verordnung eine Geldstrafe als Zwangsgeld von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung von einem in diesem Bescheid genannten Datum an anzudrohen. Kommt der Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die betreffende andere Person einer derartigen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die KommAustria die Geldstrafe als Zwangsgeld mit Bescheid zu verhängen.
(3) Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.
(4) Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Abs. 1 oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes,
2. das verfolgte öffentliche Interesse,
3. der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
4. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden,
5. systematische oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung,
6. die Zahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Nutzer,
7. ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde sowie
8. ob die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde.
(5) Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.
(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTRGmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 7 Evaluierung
Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.
In Kraft seit 17.02.2024
§ 10 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.
(2) Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTRGmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.
(3) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.
In Kraft seit 17.02.2024