Gesetz

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

ISBG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand
(1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
2. Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
5. Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
a) die Funktion,
b) den Namen,
c) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
d) bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
e) die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
1. der institutionellen Veränderung,
2. der Entwicklungsfähigkeit,
3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
In Kraft seit 14.04.2022
§ 3 Zielerreichung
(1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
1. Förderungen vergeben,
2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
1. Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
2. Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
a) Bildung und Forschung,
b) Wirtschaft und Bildung,
c) Erschließung des Bildungsmarktes sowie
d) Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
3. Bewusstseinsbildung,
4. Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
5. Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
1. Forschungseinrichtungen,
2. öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
3. Unternehmen sowie
4. gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4) Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
1. den Gegenstand der Förderungen,
2. die förderbaren Kosten,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
4. Art und Ausmaß der Förderungen,
5. das Verfahren,
6. den Inhalt der Förderverträge,
7. Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
8. den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
1. Qualität und Relevanz,
2. Risikoorientierung,
3. Praxis- und Innovationsorientierung,
4. Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
5. Offenheit,
6. Impact- und Systemorientierung,
7. Antizipation und Adaptivität,
8. Nachhaltigkeitsorientierung,
9. Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
10. Ausmaß der Vernetzung.
(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
In Kraft seit 14.04.2022
§ 4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
(3) Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
(4) Als Fördermittel können
1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
2. die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie
3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden.
(5) Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
(6) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
1a. Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
2. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
2a. Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
3. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
4. Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
5. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
6. Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.
7. Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
8. Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).
(7) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
2. Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
3. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 5 Rückabwicklung von Förderungen
(1) Anlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
1. die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
2. die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
3. Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
4. den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
5. von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 6 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 7 Rechnungslegung
§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 8 Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsvorstand (§ 9),
2. der Stiftungsrat (§ 10),
3. die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (§ 12) sowie
4. das Aufsichtsorgan (§ 13).
(2) Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
(3) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(4) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (§ 9) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (§ 12) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben
1. ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
2. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
3. die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.
(7) Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den §§ 10 Abs. 11 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
(8) Die Stiftung hat
1. der OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 7 sowie
2. den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
1. eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
2. ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
1. die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,
2. die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
3. die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
4. die Veröffentlichung
a) der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
b) der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
c) der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
d) der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
e) des Berichtes gemäß Z 8,
f) des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
g) von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
h) der Geschäftsordnung,
5. die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
6. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
7. die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
a) alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
b) die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
c) für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
d) alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
8. die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
9. die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
10. die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
1. drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
2. drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
1. die Mitglieder
a) von anderen Organen der Stiftung,
b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,
d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
e) der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
2. Funktionäre einer politischen Partei,
3. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
4. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
5. Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
1. ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und
2. ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.
(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
1. einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und
2. einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).
(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
1. die Entscheidung über
a) die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie
b) die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
2. die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
3. die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
4. die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
5. die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,
6. die Entscheidung über
a) die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie
b) die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
7. die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
8. die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
9. die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.
10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.
(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Sinngemäß sind anzuwenden:
1. die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
a) der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
b) die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
2. die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
1. die Unterbreitung von Vorschlägen
a) zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie
b) zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie
c) zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,
2. die Abgabe von Empfehlungen
a) zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie
b) zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,
3. die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie
4. die Stellungnahme
a) in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,
b) zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie
c) zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 12 Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
(1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 13 Aufsichtsorgan
(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
3. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
4. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2) Sinngemäß sind anzuwenden:
1. die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
a) einem gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) und
b) einem gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) und
2. die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
(3) Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
(4) Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
1. die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
a) jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
b) dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
2. die Überwachung
a) der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
b) der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
c) des Risikomanagements der Stiftung sowie
d) der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
3. die Beschlussfassung über
a) die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,
b) die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,
c) die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,
d) den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,
e) die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowie
f) die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
4. die Zustimmung
a) zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,
b) zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
c) zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
f) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
5. die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
6. die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
(5) Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(6) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 14 Plattform „Bildungsförderung“
(1) Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
1. Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
a) die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
b) die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
c) den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
d) die OeAD-GmbH oder
e) Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
2. Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,
3. Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
4. Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
5. Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.
(1a) Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen
1. zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,
2. zur Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
3. zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie
4. zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8
verpflichtet.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 15 Landkarte der Bildungsinnovationen
(1) Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
1. eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
2. einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
3. ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.
(2) Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
1. sind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
2. ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
3. sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 16 Gütesiegel für Bildungsinnovationen
(1) Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
(2) Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
(3) Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 17 Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 18 Auflösung der Stiftung
Die Stiftung kann nur
1. durch Bundesgesetz oder
2. wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,
aufgelöst werden.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 19 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 20 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 21 Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass
1. das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
2. keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.
(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 , § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
(7) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 22 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
3. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
4. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
5. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 17.05.2018