Gesetz

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

IEG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen.
(1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.
(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.
In Kraft seit 01.10.1997
§ 2
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Insolvenzordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
In Kraft seit 01.07.2010
§ 3
Unberührt bleiben insbesondere:
1. die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;
2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
6. die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;
In Kraft seit 01.10.1997
§ 13 Unzulässige Bezeichnungen
(1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.
In Kraft seit 01.10.1997
§ 16 Schlußbestimmung.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(5) §§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.
In Kraft seit 11.12.2021
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(3) § 14 ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 21.05.2010
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
Art. 6 § 2
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.
In Kraft seit 14.06.2003
Art. 11 § 3
Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. c vorliegen.
In Kraft seit 01.01.1983
Art. 12
(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(10) Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, § 11 IEG anzuwenden.
In Kraft seit 13.09.1997