Gesetz

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

GWR-Gesetz
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
1. die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der registriert werden;
2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
4. im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;
5. die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:
1. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:
a. im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
2. jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:
a. im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
2. Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).
3. : Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).
4. Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
5. : Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.
6. : Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der ), eines Gebäudes (Abschnitt B der ), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der ).
7. : Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 3 Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
3. Adressen der Wohnungen (Abschnitt C der );
4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
7. Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der );
8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;
10. Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der ).
In Kraft seit 01.01.2010
§ 4 Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
2. die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F der durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
3. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
4. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
5. die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
6. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
7. die Merkmale gemäß Abschnitt H der durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 5 Bereitstellung der Online-Applikation
Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.
In Kraft seit 01.03.2004
§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
(1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
2. laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;
3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;
4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 7 Zugriffsrechte zum Register
(1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.
(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
1. den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H ;
2. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 1, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 1, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Z 8, Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Z 1 bis 4, 6 bis 25 der ;
3. dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Z 1 und 6, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Z 1 und 6 sowie des Abschnittes G Z 1 und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der und gemäß § 3 Z 8 und 9;
4. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;
5. dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1 bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Z 8 und 9, sowie Abschnitt G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Anlage;
6. dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der ;
7. den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der , soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;
8. der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 9, Abschnitt B Z 1 bis 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Z 1 bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Z 1 bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Z 1, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Z 4 der Anlage;
9. dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;
10. dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3 und 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Z 1 bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Z 1 bis 25 der Anlage;
11. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Z 1 bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Z 1 bis 7 der .
(3) Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.
In Kraft seit 01.12.2018
§ 8 Anonymisierung von personenbezogenen Daten
Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 9 Erstellung von Baustatistiken
(1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.03.2004
§ 10 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 01.03.2004
§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
1. mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,
2. mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,
3. mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen und
4. mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und
2. der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;
2. Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.
(6) §§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:
1. den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 auf die Daten dieses Landes einzuräumen;
2. der Jahrespauschalbetrag gemäß § 1 Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b. wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.
(7) Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.
(8) § 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In Kraft seit 11.01.2013
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.03.2004
§ 0
In Kraft seit 01.03.2004
Art. 5
Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
In Kraft seit 11.01.2013