Gesetz

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

COVID-19-GesG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 22.03.2020
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft. § 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 liegen. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 31. Oktober 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 31. März 2023 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30. Juni 2023 endet.
(4) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) § 2 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 4 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(7) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) § 2 Abs. 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(10) § 2 Abs. 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit 1. Juni 2002 das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit 1. Jänner 2006 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet. Mit 1. Jänner 2016 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung eingerichtet. Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.
(3) Zur Wahrung der Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie zur Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.
(4) Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbesondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.
(5) Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaushaltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:
1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;
2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;
4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;
5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.
In Kraft seit 20.04.2002
§ 3a Gesundheitsschutz im medizinischen Bereich
Bei der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, bei der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung von Medizinprodukten, bei der Zulassung von Arzneispezialitäten und Tierarzneimitteln, bei der Pharmakovigilanz, bei der Medizinproduktevigilanz, bei der Überwachung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und von Medizinprodukten, bei der Überprüfung von arzneimittel-, tierarzneimittel- und medizinprodukteproduzierenden Betrieben, bei der Kontrolle von Medizinprodukteanwendern sowie bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls für Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 5 Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2006
§ 6 Bundesamt für Ernährungssicherheit
(1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
1. Düngemittelgesetz 1994,
2. Futtermittelgesetz 1999,
3. Pflanzenschutzgesetz 2011,
4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
5. Pflanzgutgesetz 1997,
6. Saatgutgesetz 1997,
7. Sortenschutzgesetz 2001 und
8. Vermarktungsnormengesetz.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.
(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(7) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen:
1. Verlautbarungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik,
2. der Tarif gemäß Abs. 6.
Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze begleiten.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 6a Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
(1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
1. Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
2. Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
3. Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
4. Vollziehung des Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
5. Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
6. Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
6a. Vollziehung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, BGBl. I Nr. 192/2023, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
7. die Überwachung der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen,
8. die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß § 7 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe eines durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erstellenden jährlichen Kontrollplanes,
9. die Überwachung der Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken gemäß § 59a des Arzneimittelgesetzes,
10. Vollziehung des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
11. die Überwachung der Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes gemäß § 50 des Tierarzneimittelgesetzes.
(1a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erteilt auf Antrag wissenschaftliche Beratung zum Entwicklungsprogramm von Arzneimitteln.
(1b) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat erforderlichenfalls Bedienstete der Agentur den Bezirksverwaltungsbehörden für Betriebsüberprüfungen von Apotheken im Zusammenhang mit der Neuverblisterung von Arzneimitteln gemäß § 69 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung 2005 als Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist eine dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(4) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen sowie fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstabzeichen auszustellen. Nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch Verordnung zu treffen. Verordnungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf der Homepage des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
(5a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser ist jedenfalls festzulegen, dass das aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannte Mitglied den Vorsitz führt und dass die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Ausstellung von Zertifikaten und die Beglaubigung von behördlichen Urkunden für Zwecke der Vorlage im Ausland dem verfahrensleitenden Mitglied des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a, der Überprüfungen nach Abs. 1b sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des LifeCycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(6a) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem/der Verurteilten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten.
(6b) Für die Einhebung der von den Apotheken zu entrichtenden Gebühren für die Sachverständigentätigkeit gemäß Abs. 1b ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
(7) Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren hat die Partei für Barauslagen gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 aufzukommen.
(8) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2016, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2015 verlautbarte Indexzahl.
(9) Sachverständige der Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze zu begleiten.
(10) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landesverwaltungsgerichten durchgeführt werden, in den in Abs. 1 angeführten Gesetzen, soweit nach diesen Gesetzen die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt. Die Bescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuzustellen. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 6b Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung
(1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.
(2) Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.kvg.gv.at);
2. Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;
3. Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;
4. Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;
5. Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;
6. Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;
7. Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;
8. Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;
9. Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;
10. Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß §§ 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2016, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;
11. Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;
12. Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.
(3) Die Leitung des Büros besteht aus:
1. zwei von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
2. dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.
(4) Das Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.
(5) Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden, die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
(6) Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie gemäß Abs. 4 namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.
(7) Die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Abs. 4 tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.
(8) Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 6c Bundesamt für Verbrauchergesundheit
(1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:
1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;
2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammenhängenden Kontrollen;
3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;
4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und
5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.
(2) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit“.
(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.
(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen.
(6) Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweisurkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß § 6c Abs. 1 Z 4 handelt, die eine verdeckte Probennahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweisurkunden zu treffen.
(7) Verordnungen, Beschlüsse und der Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Aufgaben begleiten.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 6d Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit
(1) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.
(2) Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt.
(3) Die Tarife, die bei Beginn eines Abfertigungsverfahrens in Geltung sind, bleiben bis zu dessen Beendigung in Kraft.
(4) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2022, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2020 verlautbarte Indexzahl.
(5) Sind in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 6e Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination
(1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.
(2) Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, wahrzunehmen:
1. Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;
2. Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;
3. Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;
4. Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren und deren Dokumentation;
5. Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 23 soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;
6. Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internationalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
7. Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017 einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG;
8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017;
9. Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010;
10. Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
11. Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
12. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.
(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkundigen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.
(4) Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des TabakBüros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 7 Grundsätze der Agentur
(1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.
(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.
(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.
(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung AGES zu verwenden. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.
(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 8 Aufgaben der Agentur
(1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,
3. Durchführung von mikrobiologisch-hygienischen, serologischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen sowie Erhebung von Antibiotikaresistenzen und Immunitätsdaten;
4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors sowie durch die Führung von Referenzzentren zur technischen Qualitätssicherung im Rahmen der Anwendung von ionisierender Strahlung auf den Menschen zu medizinischen Zwecken;
5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;
6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
6a. Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015.
6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maßnahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebungen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;
7. Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln, Lagerung und In-Verkehr-Bringen von Sera und Impfstoffen gegen Tierkrankheiten;
8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;
9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 sowie Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen;
10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;
11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011;
12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Vermarktungsnormengesetz;
12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten sowie Tierarzneimitteln;
13. Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten sowie Tierarzneimitteln, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln sowie Tierarzneimitteln;
14. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten sowie die Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes,
15. Feststellung der Arzneimittel- oder Tierarzneimitteleigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten,
16. Untersuchung und Begutachtung von menschlichen Zellen und Geweben nach dem Gewebesicherheitsgesetz,
17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;
18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;
20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrierten Pflanzenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämpfung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;
21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt,
22. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung;
23. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;
24. Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betreffend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppenspezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;
25. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;
26. Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;
27. Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625;
28. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;
29. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;
30. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.
(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dafür zuständig sind:
1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.
(2b) Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.
(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;
2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial, sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
7. Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;
8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.
(3a) Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.
(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des Suchtmittelgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:
1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.
(8) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in Abs. 1 bis 6 genannten Aufgaben erforderlich und im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung gelegen ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Agentur durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.
(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 8a Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerinfür Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach § 12 zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen. Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 9 Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit;
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.
(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
(3a) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(3b) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.
(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.
(5) Dienststellen des Bundes, der Länder, Städte und Gemeinden und juristische Personen öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Agentur jene Daten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zum Zweck der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen auch personenbezogene Daten bekannt zu geben, wenn die Agentur im Auftrag der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden dies zur Ermittlung der Infektionsquelle unbedingt benötigt.
(6) Die Agentur ist verpflichtet, Befunde, die im Hinblick auf Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten relevant sind, sowie alle sonstigen damit zusammehängenden Informationen den zuständigen Behörden umgehend zu übermitteln.
(7) Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6, 6a und 6c sowie der Büros gemäß § 6b und § 6e personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 6a personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 7 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(9) Werden Daten gemäß Abs. 7 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 9a Krisenmanagement und Notfallpläne
(1) Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 S. 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außergewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzugehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des § 6 sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs einzubeziehen.
(2) Die Agentur hat, insbesondere bei der inhaltlichen Erstellung sowie der technischen Umsetzung, Folgewartung und Evaluierung der allgemeinen und speziellen Notfallpläne, die aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsakte erforderlich sind, mitzuwirken und dafür vor allem die fachliche Beratung, Abwicklung und administrative Unterstützung für das übergeordnete Krisenmanagement zu leisten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können sich im Rahmen der im Notfallplan festgelegten besonderen Aufgabenorganisation der Agentur bedienen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außergewöhnlichen Situationen gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorganisationen gemäß Abs. 2, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 10 Organe der Agentur
(1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.
(2) In Bezug auf Angelegenheiten
1. gemäß § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, Z 13 bis 17 und Z 23, einschließlich der diesbezüglichen gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder
2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Z 2 von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
(2a) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen
1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen sind,
2. drei Mitglieder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen sind,
3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,
4. ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen ist und
5. drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.
(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 11 Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit
(1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.
(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.
(4) Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz heranzuziehen.
(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.
(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
(7) Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 12 Bundesmittel
(1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten. Die zu leistende Basiszuwendung beträgt für das Jahr 2024 70,5846 Millionen Euro und für das Jahr 2025 78,7046 Millionen Euro.
(1a) Die in Abs. 1 genannte Basiszuwendung wird für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht.
(2) Der Bund hat der Agentur jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Die in den Abs. 1, 2 und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 vH Teilen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 vH Teilen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Die Erhöhung der Basiszuwendung gemäß Abs. 1a dient auch für Aufwände aus den Aufgaben nach den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 und den diesbezüglichen Aufgaben aus § 8 Abs. 3, 6 und 7 und ist ausschließlich vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wobei das erste Zwölftel dieser Erhöhung im Jahr 2012 – abweichend von Abs. 2 – erst am 1. Februar 2012 zu überweisen ist.
(4) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der im § 6a und § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.
(4a) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(7) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende Bundesministerium zu tragen.
(8) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 12a Weitere Mittel der Agentur
(1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.
(1a) Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.
(3) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(5) Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.
(7) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(9) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 12b
(1) Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2019 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat von den abgabepflichtigen Konzessionsinhabern bzw. Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 des Apothekengesetzes, im Fall der Verpachtung von den Pächtern, sowie für juristische Personen, die gemäß § 61 des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, im Wege eines Zuschlags zur Kammerumlage den auf die Abgabepflichtigen entfallenden Betrag einzuheben. Die Abgabe ist von der Österreichischen Apothekerkammer auf der Grundlage des Umsatzes der öffentlichen Apotheke des Abgabepflichtigen im jeweils vorangegangenen Jahr in Relation zum gesamten Umsatz aller öffentlichen Apotheken zu ermitteln und dem Abgabepflichtigen mit dem Umlagenbescheid vorzuschreiben.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer ist verpflichtet, die Daten so aufbereitet bereit zu halten, dass die Höhe der Abgabe im Wege einer aufsichtsbehördlichen Einschau jederzeit nachvollzogen werden kann. Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und durch die Österreichische Apothekerkammer bis längstens 30. September eines jeden Jahres an die Agentur unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen abzuführen.
(5) Kommt die Österreichische Apothekerkammer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollständiger Höhe nach, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, den sich aus den Berechungsunterlagen ergebenden Abgabenbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen.
(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(7) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem die Österreichische Apothekerkammer unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Abgabenrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(8) Als Nebengebühren kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Abgabe dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.
(9) Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 13 Personalregelungen für Bundesbedienstete
(1)
1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am 31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt, und
2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (Dienststelle) versetzt, und
sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(1a) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel angehören, sind mit 1. Jänner 2006 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen versetzt, und sind mit 1. Jänner 2006 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(1b) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit versetzt und gleichzeitig der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2a) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6a Abs. 1 fallen, können bis längstens 31. Dezember 2007 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Bundesbeamte
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,
können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(3a) Eine Verwendung der nach Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 zugewiesenen Beamten bei Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ferner bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Agentur hervorgegangen ist oder durch die Agentur gegründet wurde, ist – ungeachtet eines allfälligen Bestehens oder einer allfälligen Veräußerung einer Beteiligung der Agentur an einem solchen Unternehmen – im Einvernehmen mit dem betroffenen Beamten ab 1. Jänner 2006 zulässig.
(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gemäß § 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und
1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 fallen oder
2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrrichten,
können bis längstens 1. Jänner 2003 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.
(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(7a) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel angehören, sind mit 1. Jänner 2006 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(7b) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(8a) Vertragbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6a Abs. 1 fallen, können bis längstens 31. Dezember 2007 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(9) Vertragsbedienstete
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,
können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.
(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.
(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7, 8 und 9 genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7a und Abs. 8a genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2005 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gebunden ist. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2a genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden ist.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
(1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die gemäß § 13 Abs. 1a und Abs. 2a der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2005 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die gemäß § 13 Abs. 1b der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.
(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte. Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1a, 2a, 7a und 8a angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2005. Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1b und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.
(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 nicht mehr zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Für Personen nach § 13 Abs. 7a und 8a beginnt die einjährige Frist mit dem Zuweisungsdatum, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kollektivvertrag für neu eintretende Bedienstete wirksam ist. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
In Kraft seit 18.06.2009
§ 15 Ersatz für Gehaltsaufwendungen
(1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
In Kraft seit 20.04.2002
§ 15a
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.
In Kraft seit 31.12.2010
§ 16 Dienst- und Naturalwohnungen
Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 17 Vermögensübertragung
(1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1a genannten Bundesanstalt in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2006 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über. Das in der Bundesanstalt gemäß § 18 Abs. 1a sich befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit 1. Jänner 2006 in das Eigentum der Agentur über.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
In Kraft seit 01.01.2006
§ 17a Zuständige Behörde
(1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.
(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.
(_______________
In Kraft seit 01.01.2022
§ 17b Ort der Grenzkontrolle
(1) Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
(2) Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 17c Kontrollorgane
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 17d Gebühren für die Grenzkontrolle
(1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.
(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.
(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 18 Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen
(1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen:
1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
(1a) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2006 als bis dahin nachgeordneten Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen das Bundesinstitut für Arzneimittel.
(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,
2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,
3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität.
(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die Agentur Anwendung.
(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen.
(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(5a) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung beim Bundesinstitut für Arzneimittel eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2006 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2006 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionspersiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4. Das weitere Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane durch die für die Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen eingerichteten Fachausschüsse zu entsenden.
(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.
(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.
(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.
(10) Die Bestimmungen des ArbIG finden auf die Arbeitsstätten der Agentur, die im Zusammenhang mit dem Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 stehen, erst ab 1. Jänner 2007 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.
(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.
(4) Die Agentur ist eine öffentliche Stelle im Sinne Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.
(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.
(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:
1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.
(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.
(13a) Für Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d sind keine Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), einzuheben und abzuführen.
(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.
(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.
(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45 Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7) abhängt.
(17) Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).
(18) Die Überschrift vor § 3, § 3a samt Überschrift, die Überschriften vor § 4 und § 5, die Überschrift des Zweiten Hauptstückes, die Überschrift vor § 6, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 13 bis 15, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 7, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 5a, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3a, Abs. 7 und Abs. 8, § 13 Abs. 1a, 2a, 7a, 8a, 13 und 14, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 17 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 1a und Abs. 5a, § 19 Abs. 15, 18, 19 und 20 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß § 6a Abs. 6 kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
(20) Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach § 6a und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in § 10 Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.
(21) § 6a Abs. 4 letzter Satz, § 6a Abs. 5 letzter Satz, § 6a Abs. 6, § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
(22) § 6a Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, § 13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(23) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(24) § 6a Abs. 1 Z 6, § 6a Abs. 4 und 6 und § 8 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 treten mit Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008 in Kraft.
(25) § 12 Abs. 1a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(26) § 6a Abs. 2, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(27) Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(28) Abweichend von § 12 Abs. 1a beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2023 17,175 Millionen Euro.
(29) § 8 Abs. 2 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(30) Die Änderungen in § 6a Abs. 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in § 12b Abs. 1 und § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die
1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,
2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und
3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen
bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 20 Vollzugsklausel
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 13 Abs. 14 erster Satz, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 4a – 13 Abs. 13, 14 Abs. 1 dritter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 und § 12a Abs. 3 – soweit es die Auskunftspflicht des Bundesministers für Finanzen betrifft – ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 12a Abs. 3 – soweit es die Auskunftspflicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betrifft – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 15a ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 13a ist der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 21 Inkrafttreten von Novellenvorschriften
(1) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 Z 23 und § 10 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 6 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 9 Abs. 7 bis 9 und 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 135/2020 in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021 tritt mit 26. Mai 2021 in Kraft.
(7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 3a samt Überschrift, § 6a Abs. 1 Z 9 bis 11 und § 8 Abs. 2 Z 9, 12a, 13 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 6a Abs. 1 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 192/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024
Art. 24
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
In Kraft seit 29.12.2007