Gesetz

Gerichtliches Einbringungsgesetz

GEG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,
h) die Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;
6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
7. Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.
(2) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
(3) Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 2 Kostentragung
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 3 Kostenvorschuss
In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs. 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.
In Kraft seit 14.01.2015
§ 5 Zurückbehaltungsrecht
(1) Zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:
1. an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie
2. an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§§ 109, 110 und 115 StPO).
Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.
(3) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (§ 6) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.
(4) Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in § 1 Abs. 1 genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 6 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;
3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 6a Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung
(1) Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2) Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.
(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.
(4) Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 6b Verfahren
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 6c Rückzahlung
(1) Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 7 Vorstellung und Berichtigung
(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 8 Verjährung, Stundung, Nachlass und Amtshilfe
§ 8 Verjährung
(1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs. 1, ausgenommen jener nach § 1 Abs. 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Im Fall des § 6c Abs. 1 Z 2 beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht aufgehoben wurde. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 9 Stundung und Nachlass
(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).
In Kraft seit 01.05.2022
§ 10 Amtshilfe
Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
In Kraft seit 01.07.2015
§ 11 Einbringungsstelle
(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach § 1 Abs. 3 einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
(2) Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(3) Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
1. auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);
2. auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 12 Einbringung von Geldstrafen
(1) Geldstrafen nach § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach § 1 Abs. 1 Z 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 13 Absehen von der Einbringung
(1) Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.
(2) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 16
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 17
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit hiedurch der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. III Abs. 1 Z 4.)
2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.
In Kraft seit 01.11.1962
§ 19
Mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 16 treten alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
1. das Gerichtliche Einhebungsgesetz (Art. XI der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 222, in der derzeit noch geltenden Fassung);
2. gegenstandslos geworden; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. II Abs. 1 Z 4.)
3. die Justizkassenordnung vom 30. Jänner 1937, Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 13, in der geltenden Fassung;
4. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung vom 20. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 406, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
5. die Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und zur Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. I S. 292, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
6. die Allgemeinen Verfügungen
a) vom 2. August 1938, Deutsche Justiz S. 1214, über Kostenansatz und Kosteneinziehung bei den Anerbenbehörden im Lande Österreich;
b) vom 10. Jänner 1939, Deutsche Justiz S. 136, über Durchführungsbestimmungen zu den im Lande Österreich eingeführten reichsrechtlichen Kostenvorschriften;
c) vom 15. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 340, über Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Justizbehörden im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten;
d) vom 11. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 305, und vom 7. Dezember 1939, Deutsche Justiz S. 1868, über die Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren zur Bereinigung alter Schulden;
e) vom 24. September 1941, Deutsche Justiz S. 941, über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über den Kostenansatz in den Reichsgauen der Ostmark;
f) vom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 4. Juni 1942, Deutsche Justiz S. 388, über Kriegsvereinfachungen im Kostenwesen;
g) vom 12. Mai 1943, Deutsche Justiz S. 270, über Erinnerungen gegen den Kostenansatz;
h) vom 28. März 1935, Deutsche Justiz S. 480, in der Fassung der Allgemeinen Verfügungen vom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, vom 24. Juli 1944, Deutsche Justiz S. 219, und vom 8. September 1944, Deutsche Justiz S. 238, sowie die Allgemeinen Verfügungen vom 25. Oktober 1941, Deutsche Justiz S. 1022, vom 7. April 1943, Deutsche Justiz S. 231, und vom 6. August 1943, Deutsche Justiz S. 405, über den Erlaß von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01.11.1962
§ 19a
(1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
1. War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
2. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(19) § 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.
(20) § 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 6b Abs. 1 und 3, § 6c, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden. § 6c Abs. 2 ist auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 entrichtet werden. § 8 Abs. 4 ist auf Fälle anzuwenden, die am 1. Mai 2022 nach den bis dahin geltenden Vorschriften noch nicht verjährt sind.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 20
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.11.1962
Art. 5 § 1
Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
In Kraft seit 11.01.2013
Art. 17 § 6
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
In Kraft seit 03.09.2013
Art. 13
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 32
8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
18. Der Art. XV Z 3 (§ 9 GEG 1962) ist auf solche Anträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangt sind.
In Kraft seit 01.01.1998
Art. 33
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft:
1. hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31;
Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;
2. hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;
3. hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.
(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.
In Kraft seit 20.05.2000