Gesetz

Gasdiversifizierungsgesetz 2022

GDG 2022
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 1 Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft durch Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 2 Mittelvolumen
(1) Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 3 Gegenstand des Mitteleinsatzes
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
1. Kosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
2. Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
3. Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird, oder
4. zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß § 5 EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.
(2) Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen.
(3) Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, idgF, angezeigt wurde.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 4 Abwicklungsstelle
Mit der Abwicklung des Mitteleinsatzes wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5 Richtlinien
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
1. zum Verfahren,
2. zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
3. zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
4. zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
zu enthalten haben.
(2) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 6 Verfahren, Vertrag
(1) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz ist von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen über den Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz.
(3) Auf der Grundlage einer positiven Entscheidung ist der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertraglich festzulegen. Im Vertrag sind die Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(4) Die Inhalte der Verträge sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 7 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 8 In- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2022