Gesetz

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

GÖGG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Allgemeines
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 2 Errichtung
(1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet.
Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
1. „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
2. „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) und
3. „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.
(4) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.
(5) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
(6) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 3 Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
(1) Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
1. die partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
2. interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
3. der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
4. Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
5. Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
6. Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
7. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
8. laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
9. Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
10. Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
(3) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(4) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
(1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
1. Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
2. Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
3. Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
4. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
5. Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,
7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
8. Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, des Widerspruchsregisters gemäß § 6 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
9. Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
10. Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
11. Führung der Vergiftungsinformationszentrale,
12. Bearbeitung von Themen im Zusammenhang mit Klima und Gesundheit im Rahmen des Kompetenzzentrums Klima und Gesundheit (Agenda Gesundheitsförderung) und
13. Bearbeitung von Themen der Gesundheitsförderung im Gesundheitssystem im Rahmen des Kompetenzzentrums Gesundheitsförderung und Gesundheitssystem (Agenda Gesundheitsförderung).
(2) Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
1. Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
a) für die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
3. Führung von Qualitätsregistern,
4. Erstellung von Qualitätsberichten,
5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,
7. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
8. die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Ärztinnen/Ärzten jedoch nicht im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022,
b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023,
c) Qualitätskontrolle sowie
d) Führung eines Qualitätskontroll-Registers.
(3) Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
1. die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,
2. die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143 und
3. die Bearbeitung von Themen der künftigen Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und deren Aktivitäten im Rahmen des Kompetenzzentrums Zukunft Gesundheitsförderung (Agenda Gesundheitsförderung).
(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
1. Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
2. Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
3. Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
4. Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
5. Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
6. Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
(5) Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
1. der betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
2. die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.
(7) Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(8) Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
1. öffentlich zugänglich sind,
2. sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
3. für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
4. sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(9) Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
(10) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 4a Österreichisches Stammzellregister
(1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere
1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,
2. als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmeeinrichtung in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, der Entnahmeeinrichtung und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,
3. pseudonymisierte Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Abs. 4 Z 1 von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,
4. Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie
5. die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.
(2) Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.
(3) Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
1. personenbezogene Daten der zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Typisierungsmerkmale),
2. pseudonymisierte Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und
3. direkt personenbezogene Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 5 Tochtergesellschaften
(1) Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
(1a) Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.
(2) Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 6 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
2. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
3. Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
4. Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des GZG i.d.g.F.,
5. Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
6. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
7. sonstigen Einnahmen.
(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
1. Generalversammlung,
2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
3. Institutsversammlung und
4. Kuratorium.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 8 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
(1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.
(3) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 9 Institutsversammlung
(1) Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
2. neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
3. neun vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
(2) Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.
(3) Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
2. Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
3. Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
4. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
5. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
6. Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
7. Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
3. einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
4. einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
5. einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
6. einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
7. einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
8. einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
9. zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 13 Beiräte
(1) Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
(4) Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 14 Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
1. die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
2. die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,
3. eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
4. den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.
(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.
In Kraft seit 03.06.2016
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
1. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,
2. Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,
3. Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie
4. Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,
dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.
(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 15a Qualitätsregister
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,
1. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
2. für wissenschaftliche Zwecke
im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (§ 4 Abs. 2 Z 3) zu führen.
(2) In den Registern können folgende Datenarten verarbeitet werden:
1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, bereichsspezifisches Personenkennzeichen),
2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformationen,
3. relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
4. technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess,
5. Daten zur Ergebnismessung (Outcome), und
6. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Nachsorge.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einrichtung eines Qualitätsregisters und die spezifischen Datensätze für die einzelnen Register durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.
(4) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Registerführung benötigten Daten der Gesundheit Österreich GmbH personenbezogen auch online zu übermitteln. Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Übermittlungen und Datenverarbeitungen an die Träger der Krankenanstalten und an in Betracht kommende Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren.
(5) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu verschlüsseln. Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ist zur Patientenidentifikation nur die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der Personenbezug ist unverzüglich nach Umrechnung unumkehrbar zu löschen.
(6) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art.4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen anzufordern, deren Daten in einem Register verarbeitet sind.
(7) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
(8) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die eindeutige Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und protokolliert werden. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern, und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern. Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind. Er hat ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, das für die Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH verbindlich ist.
(9) Jeder Zugriff auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten durch die Gesundheit Österreich GmbH darf nur für Zwecke des Abs. 1 erfolgen.
(10) Die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten und Angehörige von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder dürfen auf Daten in den Registern für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form zugreifen.
(11) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH ist verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren. Diesen Zugriffsberechtigten ist ihre Zugriffsberechtigung zu entziehen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 15b Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.
(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
1. nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,
2. geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
3. Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
4. Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
5. die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen,
6. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie über
7. die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.
(3) Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.
(4) Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.
In Kraft seit 03.06.2016
§ 15c Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,
3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,
4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),
5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und
6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.
(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
(4) Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Dachverband der Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.
(5) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.
(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 16 Befreiung von Abgaben und Gebühren
(1) Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 17 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 18 Überleitung des Vermögens
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.
(3) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.
(4) Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.
(6) Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (§ 4) wahrgenommen.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 19 Arbeitsvertragsrecht
(1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
(2) Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 20 Kollektivvertragsrecht
(1) Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 21 Betriebsverfassungsrecht
(1) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.
(3) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 22 Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 23 Geschäftsführung
(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
1. den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
2. die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009
zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.
(2) Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.
In Kraft seit 01.08.2006
§ 25 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.
(7) Die §§ 5 Abs. 1a, 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 7 sowie § 15c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 1 Z 10 bis 13, Abs. 2 Z 7 und 8, Abs. 3 Z 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Z 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall des § 4 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 26 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.08.2006