Gesetz

Forschungsfinanzierungsgesetz

FoFinaG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Zielsetzungen und Gegenstand
(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,
2. die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
3. die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
4. die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 2 FTI-Pakt
(1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.
(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
(1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
1a. die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022,
2. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
2a. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001,
3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowie
4. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018.
(2) Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002,
2. die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 852775650,
3. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
4. die OeAD-GmbH gemäß § 1 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
5. die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 1 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004 sowie
(3) Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.
(4) Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).
In Kraft seit 01.01.2023
§ 4 Finanzierung
(1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
2. seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
3. die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
(2) Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.
(3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
(1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben
1. mit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und
2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)
abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden.
(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.
(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 6 Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen
In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1. Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
2. Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
3. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a) den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
b) dem Auszahlungsplan;
c) den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
d) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
4. Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
5. Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;
6. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
7. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
8. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
9. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 7 Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1. Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
2. Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
3. Begleitmaßnahmen;
4. Forschungsaufträge;
5. Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
7. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a) den operativen Mitteln;
b) den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
c) dem Auszahlungsplan;
d) der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
e) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
8. Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
9. Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;
10. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
11. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
12. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
13. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 8 Monitoring und Evaluierung
(1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.
(2) Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
(3) Evaluierungen gemäß § 18 BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den §§ 6 und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
(4) Die zentralen Einrichtungen (§ 3) sind gegenüber den gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
(5) Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
In Kraft seit 15.04.2022
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
1. mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
2. mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
3. mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
a. eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
b. der bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
4. mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
5. mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
a. eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
b. für das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
6. mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 Z 1 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 7 bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.01.2023