Gesetz

Flugabgabegesetz

FlugAbgG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand der Abgabe
Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).
(3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).
(4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
1. mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
3. mit der Sicherheit der Passagiere oder
4. mit der Versorgung der Passagiere
befasst sind.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 3 Befreiung von der Abgabenpflicht
Von der Flugabgabe ist befreit:
1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
7. Der Abflug von n mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
8. Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.
In Kraft seit 15.12.2012
§ 4 Berechnung der Flugabgabe
Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 5 Tarif
(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 6 Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 7 Abgabenschuld und Abgabenerhebung
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
(3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.
(4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.
(5) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 8 Fiskalvertreter
(1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.
2. Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.
(2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
(3) Als Fiskalvertreter können nur
1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen:
1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.
Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 9 Registrierung der Luftfahrzeughalter
(1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(4) Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
(5) Das Registrierungsverfahren ist vom Finanzamt Österreich durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 10 Pflichten der Luftfahrzeughalter
(1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
2. die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.
(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3
a) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,
b) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
c) mit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,
6. Abgabenbetrag,
7. Anzahl der
a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,
d) Transferpassagiere.
Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 11 Pflichten der Flugplatzhalter
(1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
2. die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind,
3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben,
4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.
(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 4 hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
5. Anzahl der
a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
c) Transferpassagiere.
(6) Abweichend von Abs. 5 hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
8. Anzahl der
a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
c) Transferpassagiere,
9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
(7) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 12 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 13 Verweise auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 14 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 15 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Auswirkungen der Einführung des Flugabgabegesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Einnahmen aus der Flugabgabe bis 30. September 2012 zu evaluieren. Eine weitere Evaluierung hat bis 30. September 2014 zu erfolgen.
In Kraft seit 15.12.2012
§ 16 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.
(3) § 3 Z 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 5 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Sie sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind § 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem 31. August 2020 ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem 1. September 2020 abgeschlossen worden ist.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 0
In Kraft seit 01.01.2011