Gesetz

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

FFGG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
(1) Zur Umsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 2 Vermögensübertragung
(1) Das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) wird unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der offenen Förderungszusagen und Ansprüchen aus den gewährten Darlehen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übertragen. Mit der Errichtung der Gesellschaft ist der Fonds aufgelöst. Mit Vermögensübernahme gehen die gemäß §§ 11a, 11b und 11c FTFG idF BGBl. I Nr. 71/2003 begründeten Haftungen über.
(2) Die Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG) eingetragen zur Firmenbuchnummer FN 165953 z im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wird auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als Sacheinlage einzubringen.
(4) Das Vermögen des BIT Büro für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) ist auf Basis des Abschlusses zum 31. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auf die Gesellschaft zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen werden.
(5) Auf diese Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 bis 4 finden insbesondere die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz – GmbHG und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbH-Gesetz – GmbHG keine Anwendung. Auf die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 finden § 6a GmbH-Gesetz – GmbHG und §§ 52 und 53 GmbH-Gesetz – GmbHG mit der Ausnahme keine Anwendung, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, diese Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, ohne dass es einer Erklärung gemäß § 52 Abs. 6 GmbH-Gesetz – GmbHG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG bedarf. Die Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 2 ist in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die Vermögensübertragungen gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 4 sind in das Firmenbuch der Gesellschaft analog § 3 Z 15 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, einzutragen. Beschlüsse der Organe des FFF und des BIT zur Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft sind nicht erforderlich.
(6) Sämtliche besonderen Berechtigungen, Bewilligungen und allfällige Konzessionen der in Abs. 1, 2 und 4 genannten Rechtsträger gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, auf die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. Alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsträger aus internationalen Abkommen und Staatsverträgen werden von der Gesellschaft im Innenverhältnis dem Bund gegenüber übernommen, im Außenverhältnis verbleiben derartige Rechte und Pflichten beim Bund.
(7) Für Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch sind die nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der TIG, des FFF und des BIT vorzulegen.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 3 Aufgaben der Gesellschaft
(1) Hauptaufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) zum Nutzen Österreichs. Darüber hinaus können der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegende Förderungsmaßnahmen übertragen werden.
(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
2. Durchführung und Abwicklung strategischer Förderungsmaßnahmen und -programme für FTEI+D;
3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;
5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;
8. Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, Umsetzung und Monitoring von strategischen und operativen Maßnahmen;
9. Die Abwicklung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Förderungsmaßnahmen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag übertragen werden.
Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres über die Maßnahmen und Tätigkeiten im Bereich der Digitalisierung des abgelaufenen Kalenderjahres dem Nationalrat Bericht zu erstatten.(3) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(4) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
1.5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2.10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3.20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
4.25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 6.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 4 Förderungsmaßnahmen
(1) Die Förderungen werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness vergeben.
(2) Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTEI+D-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (§ 2) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.
(4) Die Gesellschaft, deren Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003, zu erhalten.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 5 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 6 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
(4) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.
(5) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 8 Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen
(1) Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.
(2) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß § 5 Abs. 4 FoFinaG.
(3) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.
(4) Die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme werden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 9 Planungs- und Berichterstattungssystem und Datenschutz
(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
(2) Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.
(3) Die Gesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen gewährleistet ist.
(4) Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 10 Geschäftsbereiche
(1) Die Geschäftsführung kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3) Die Beiräte dienen
1. der Beratung der Gesellschaft und/oder
2. der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.
(3a) Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 11 Haftungsbestimmungen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(4) Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 3 die Summe der Gutschriften übersteigt.
(5) Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 12
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in Angelegenheiten der Haftungsübernahme einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 Bankwesengesetz – BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).
(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Er hat binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.
(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 13
Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018
§ 14 Abgaben und Gebührenbefreiung
(1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 3 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 15 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2004
§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.
In Kraft seit 01.09.2004
§ 17 Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 3 und 3a, § 11 Abs. 1 und 5,§ 14 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Z 3, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.
(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 19 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018