Gesetz

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

EG-UStG 1972
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
Art. 4 Änderungen der Bundesabgabenordnung
In Kraft seit 01.01.1973
Art. 5 Änderungen des Finanzstrafgesetzes
In Kraft seit 01.01.1973
Art. 10 Änderungen des Tabaksteuergesetzes
In Kraft seit 01.01.1973
Art. 12 Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes
1. Umstellung langfristiger Verträge
Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist, und hat sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart haben.
2. Sondervorschriften über Mietverträge
3. Ersatzrechtliche Sondervorschriften
Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1982
Art. 13 Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
2.
In Kraft seit 01.01.1982
Art. 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
In Kraft seit 01.01.1973
Art. 15 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1973