Gesetz

Entgeltfortzahlungsgesetz

EFZG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
Art. 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
1. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
2. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
3. Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,
4. Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010,
5. Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, oder
6. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
1. Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
2. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
3. Arbeitsverhältnisse
a) zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
b) zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
c) zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in lit. b erfaßt sind,
sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz.
(4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,
2. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder
3. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel II, III und IV nicht anderes bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 1 § 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
(1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(3a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 anzurechnen, wenn
1. der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,
2. die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
3. die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
4. das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.
(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(5) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 des ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
(8) Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 21 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart werden, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, daß
a) Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Abs. 1 und 5 genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
b) der jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;
c) die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.
In Kraft seit 01.07.2018
Art. 1 § 3 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
In Kraft seit 01.09.1974
Art. 1 § 4 Mitteilungs- und Nachweispflicht
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2) Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
(4) Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
In Kraft seit 01.09.1974
Art. 1 § 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 einvernehmlich beendet wird.
In Kraft seit 01.07.2018
Art. 1 § 6 Unabdingbarkeit
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 01.09.1974
Art. 1 § 7 Günstigere Regelungen
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
In Kraft seit 01.01.2001
Art. 1 § 20 Inkrafttreten
(1) § 8 Abs. 7 und § 19 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(6) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und 3a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 2 Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
(8) § 19a Abs. 5 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des § 2 Abs. 8 nach dem 31. Dezember 2018 eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 anzuwenden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
In Kraft seit 23.12.2018
Art. 9
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;
2. die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19;
3. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 19a.
In Kraft seit 08.07.2000
Art. 7
(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
a) am 15. September 1974 und am 15. Dezember 1974 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974 einen Betrag von je 150 Millionen Schilling,
b) am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975 für das Jahr 1975 einen Betrag von je 125 Millionen Schilling,
c) am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976 für das Jahr 1976 einen Betrag von je 100 Millionen Schilling.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
a) am 15. September 1974 einen Betrag von 100 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen Schilling.
Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung einen Schlüssel festzusetzen, der unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Stand an Versicherten der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art zu ermitteln ist. Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976 in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre zu überweisen.
(3) Art. I § 14 ist
a) für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Achtel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist;
b) für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist.
(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds“ zu verrechnen.
(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/15677 bereitzustellenden Betrag von 300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52014 zu erwartenden Mehreinnahmen zu finden.
In Kraft seit 01.09.1974
Art. 2
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3a ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.
In Kraft seit 01.06.1990
Art. 11
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 Art. I Z 1 bis 8, 10, 12 bis 19 und 21 bis 23 und Art. VII Z 2;
2. mit 1. Juli 1988 Art. I Z 11 und 11a, Art. II, Art. III, Art. IV, Art. V, Art. VI und Art. VII Z 1.
(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.
In Kraft seit 11.05.1991