Gesetz

Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz

EEZG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Ziele der Zweckzuschüsse
Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 2 Mittelbereitstellung
(1) Der Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.
(2) Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
(3) Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder dient als Ausgleich und gliedert sich wie folgt:
(4) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 nachzuweisen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 3 Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbstständig tätig sein.
(3) Die in der Regel jährlich anfallenden Kollektivvertragserhöhungen werden von der Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht berührt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 4 Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des § 5 für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:
1. bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
2. Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft. Sollten die entgeltgestaltenden Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, kann die Auszahlung im Folgemonat – frühestens mit Jänner 2023 – erfolgen. Die Höhe dieser Auszahlung orientiert sich am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des § 3 Abs. 1 verpflichtet.
(3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit a für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 5 Abrechnung
(1) Die Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß § 3 Abs. 1 begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt. Für das Jahr 2023 hat die Auszahlung tunlichst in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2022 Beträge bis zu jener Höhe abgerechnet werden, welche von den Ländern bis zum 31. Jänner 2023 in den für die Abwicklung in ihrem Land geschaffenen Regelungen festgelegt wurden. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2023 Beträge in der Höhe von bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen für begünstigte Personen gemäß § 3 Abs. 1, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden, abgerechnet werden.
(2) Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle unter Vorlage der Abrechnungsunterlage nachzuweisen. Der Abrechnung sind zumindest zu Grunde zu legen:
1. Pro Land und pro Träger, die Gesamtzahl der Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen sowie die Gesamtsumme der rückerstatteten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4.
2. Eine schriftliche Bestätigung des Landes, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin tatsächlich erhielten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß § 3 ist. Als Grundlage hiefür dienen:
a. eine Beschäftigtenliste, die beinhaltet, wie viele Bedienstete gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 unselbständig tätig sind oder zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung bzw. der Einmalzahlung gemäß § 4 Abs. 3 unselbstständig tätig waren, wobei Teilzeitkräfte aliquot zu berücksichtigen sind, samt dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, sowie
b. die entgeltgestaltende Vorschrift, die den jeweiligen Dienstgeber bzw. die jeweilige Dienstgeberin zur Zahlung der Zulage an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 verpflichtet.
Die Unterlagen gemäß lit. a und b sind auch dem Bund bei allfälliger Anforderung vorzulegen.
3. Eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes.
(3) Die Abrechnungsunterlage für das Jahr 2023 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle bis spätestens 30. Juni 2024 vorzulegen.
(4) Werden die Abrechnungsunterlagen für die Jahre 2022 und 2023 nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die entsprechenden Jahre in voller Höhe rückfordern. Nicht verbrauchte oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 6 Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 7 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, im Hinblick auf die §§ 2, 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 und 2, § 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 25.02.2023