Gesetz

Energie-Infrastrukturgesetz

E-InfrastrukturG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Bezugnahme auf Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, (TEN-E-VO) erlassen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(2) § 1 bis § 8 und § 14 bis § 18 sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.
(3) § 9 bis § 13 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 3 Ziele des Gesetzes
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch
1. die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
2. Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
3. das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
4. der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
5. über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
a) die Vollendung des Energiebinnenmarkts,
b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen,
d) die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
e) die Verbesserung der Energieeffizienz,
womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 6);
2. „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;
3. „Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;
4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;
5. „Vorhabenträger“:
a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
6. „Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;
7. „UVP-Behörde“: die nach dem UVPG 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;
8. „Zeitplan“: den von den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;
9. „Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 5 Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 6 Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde
Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 7 Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung
(1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 8 Transparenz des PCI-Auswahlprozesses
Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 9 Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens
Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 10 Vorantragsabschnitt
(1) Der Vorhabenträger hat für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bei der Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts nach Art. 10 TEN-E-VO zu beantragen.
(2) Diesem Antrag sind insbesondere beizulegen:
1. ein Bericht über die Grundzüge und die technische Konzeption des Vorhabens;
2. bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorläufig berührten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen;
3. eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Vorhabenträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes;
4. ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allenfalls bereits erfolgte Anhörungen der Öffentlichkeit.
(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde hat den Antrag und die Projektunterlagen den weiteren voraussichtlich für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden zu übermitteln und die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage, ob die vorgelegten Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnittes sind. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags bestätigt die Energie-Infrastrukturbehörde, den Antrag oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben. Dabei sind die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Antrags beginnen die Verfahrensfristen zu laufen. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, tritt diese Rechtsfolge mit der letzten Bestätigung in einem Mitgliedstaat ein.
(4) Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind die betroffenen Kreise im Sinne des Anhang VI Z 3 lit. a TEN-E-VO anzuhören.
(5) Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beiziehung aller Behörden, Legalparteien und Amtsstellen, die nach den in den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, in jedem vom Vorhaben berührten Bundesland durchzuführen. Dabei hat der Vorhabenträger die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzulegen und die Wahl des beantragten Vorhabens zu begründen. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat die Unterlagen gemäß Abs. 2 spätestens drei Wochen vor der öffentlichen Erörterung im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen an den Vorhabenträger, die Energie-Infrastrukturbehörde und die weiteren zuständigen Behörden zu stellen und Stellungnahmen zum Projekt abzugeben. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine Niederschrift über die öffentliche Erörterung aufzunehmen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Weiters ist den vom Vorhaben berührten Gemeinden eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
(6) Nach Durchführung der öffentlichen Erörterung hat die Energie-Infrastrukturbehörde ehestmöglich, spätestens aber binnen sechs Monaten ab dem Antrag gemäß Abs. 1, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden und allenfalls auch Dritter gegenüber dem Vorhabenträger zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in den Genehmigungsanträgen anzuführen. Materiengesetzlich erforderliche Bewilligungen werden durch diese Mitteilung nicht vorweggenommen. Zeitgleich teilt die Energie-Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden abgestimmten Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren.
(7) Spätestens neun Monate nach der Mitteilung gemäß Abs. 6 hat der Vorhabenträger die materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Energie-Infrastrukturbehörde zu beantragen. Sofern Gründe, welche nicht vom Vorhabenträger beeinflussbar sind, vorliegen, kann die Energie-Infrastrukturbehörde einem Antrag des Vorhabenträgers auf Fristverlängerung stattgeben. Die Anträge werden anschließend – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – ohne unnötigen Aufschub von der Energie-Infrastrukturbehörde an die jeweiligen Genehmigungsbehörden weiter geleitet. In diesem Zusammenhang ist den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußern, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmigungsvorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungsbehörden entweder bestätigt oder abgelehnt.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 11 Formaler Genehmigungsabschnitt
(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren.
(2) Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß § 10 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 10 Abs. 7 zu treffen.
(3) Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(4) Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Energie-Infrastrukturbehörde bekannt gegeben werden.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 12 Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde
(1) Zur Koordinierung kann sich die Energie-Infrastrukturbehörde folgender Instrumente bedienen:
1. Unterstützung der sonstigen Genehmigungsbehörden in den von ihnen durchzuführenden Verfahren;
2. Abstimmung mit den sonstigen Genehmigungsbehörden zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
3. Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 8), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
(2) Der Vorhabenträger hat die Energie-Infrastrukturbehörde über Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu informieren.
(3) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Standortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind neben den in Anhang VI Z 6 TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die entsprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die Verfahren nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen und durch die Energie-Infrastrukturbehörde zu koordinieren. Eine getrennte Verhandlungsführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 13 Sachverständige, Verfahrenskosten
(1) Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Mediatoren, sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die Behörde kann dem Vorhabenträger durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 14 Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen
(1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von PCI, die elektrische Leitungsanlagen sind und sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, notwendigen Grundflächen sowie der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Energie-Infrastrukturbehörde nach Konsultation des betroffenen Landes für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der elektrischen Leitungsanlage in Betracht kommt (Trassenplanungsgebiet), durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Energie-Infrastrukturbehörde zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn
1. der Vorantragsabschnitt gemäß § 10 oder gemäß § 31 UVP-G 2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde;
2. zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Bau der elektrischen Leitungsanlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird;
3. der Projektwerber die erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen der Verwirklichung des Leitungsbaus auf die nach dem Starkstromwegerecht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorlegt.
(3) Die fünfjährige Frist kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der formale Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 sechs Wochen lang in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets sowie von den betroffenen Bundesländern und Gemeinden schriftliche Stellungnahmen bei der Energie-Infrastrukturbehörde eingebracht werden. Diese hat die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu prüfen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.
(8) Die Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde zu beabsichtigten Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen innerhalb des Trassenplanungsgebiets ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die beabsichtigten baulichen Veränderungen der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird oder wenn diese beabsichtigten baulichen Veränderungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 15 Verwaltungsstrafbestimmungen
Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde
1. entgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;
2. entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
3. entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
4. entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
5. als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 die Antragsunterlagen eingereicht hat.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Art. 10 TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 17 Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 24.02.2016
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 24.02.2016