Gesetz

Diplomatische Akademie-Gesetz

DA-G
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.
In Kraft seit 20.05.2006
§ 2 Aufgaben, Befugnisse
(1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
2. Fremdsprachenausbildung,
3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 3
Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 4 Lehrgänge und Veranstaltungen
(1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
1. durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
2. durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
3. durch Spezialkurse und Seminare.
(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken.
(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 5
Unterrichtssprachen an der Diplomatischen Akademie sind Deutsch, Englisch und Französisch.
In Kraft seit 01.01.1997
§ 6
Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
1. gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,
2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 7 Organe
Die Organe der Diplomatischen Akademie sind
1. das Kuratorium (§§ 8 bis 11),
2. der Direktor bzw. die Direktorin (§§ 12 bis 14),
3. die Studienkommission (§§ 18 und 19).
In Kraft seit 10.09.2021
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
2. zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
3. drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
4. zwei weitere Mitglieder.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Z 2 sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.
(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.
(7) Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 9
(1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.
(2) Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.
(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden bzw. dessen Vorsitzender unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor bzw. von der Direktorin schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 10
(1) Dem Kuratorium obliegt:
1. die Beschlussfassung über das vom Direktor bzw. von der Direktorin für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
2. die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Z 1,
3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors bzw. der Direktorin,
5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors bzw. der Direktorin, des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin, der Professoren und Professorinnen, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und Gastprofessorinnen und nebenberufliche Lehrbeauftragte.
6. die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
7. die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors bzw. der Direktorin und des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
8. die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
9. die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.
(2) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 11
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 12 Direktor
Der Direktor bzw. die Direktorin leitet die Diplomatische Akademie. Er bzw. sie wird von einem stellvertretenden Direktor bzw. einer stellvertretenden Direktorin unterstützt und vertreten.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 13
(1) Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
(2) Zum Direktor bzw. zur Direktorin und zum stellvertretenden Direktor bzw. zur stellvertretenden Direktorin können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
2. über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3) Die Arbeitsverträge mit dem Direktor bzw. der Direktorin und dem stellvertretenden Direktor bzw. der stellvertretenden Direktorin werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 14
Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
1. die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
2. die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,
3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,
4. die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,
5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 15 Wissenschaftliches und sonstiges Personal
Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 16
(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus
1. Professoren und Professorinnen der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren und Lektorinnen für Sprachunterricht,“
3. Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter und Wissenschafterinnen. Eine Weiterbestellung ist möglich.
(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, dass Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
2. über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3) Das wissenschaftliche Personal hat für die Dauer von drei Jahren zu wählen:
1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen,
der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 17
(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 18 Studienkommission
(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
2. einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
4. den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.
(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 19
Die Studienkommission berät den Direktor bzw. die Direktorin bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors bzw. der Direktorin oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 20 Hörer- und Hörerinnenvertretung
(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 21 Finanzierung
(1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
1. aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
2. aus Studiengebühren,
3. aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
4. aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
5. aus sonstigen Einnahmen.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 22 Gebarung und Rechnungslegung
(1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 23 Vermögensübertragung
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 24
Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 25
Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen errichtete Stipendien sind von der Diplomatischen Akademie der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ zu übertragen.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 26 Aufsicht
(1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
1. von einem unzuständigen Organ herrühren,
2. in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 27 Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(1) Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 34 mit 15. Februar 1997,
2. § 17 Abs. 2 mit 1. Juli 1997.
(4) Der Titel, die §§ 2 bis 4, die §§ 6 bis 20, § 22 Abs. 2, § 23, § 26, § 29, § 30 sowie § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33a außer Kraft.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 28
Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 135/1979 („Akademiegesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 29
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 30
(1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluss ihrer Studien anzuwenden.
(2) Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.
(3) Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995/1996 gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.
In Kraft seit 10.09.2021
§ 31
Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 32
Bis zur Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 33
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1996
§ 34 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
3. hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
4. hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und
5. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betraut.
In Kraft seit 10.09.2021