Gesetz

Containersicherheitsgesetz

CSG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 2 Zulassung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
(2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
2. Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
3. Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
a) auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
b) beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
c) gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Art. IV Abs. 2 CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
(3) Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der Buchstabe „A“ mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte Elemente enthält:
1. die Kurzbezeichnung (Abs. 5) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,
2. die Zulassungsnummer,
3. das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).
(4) Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.
(6) Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 109 Euro, bei Baumustern 145 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 4 Besonderheiten der Baumusterzulassung
(1) Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:
1. eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,
a) jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;
b) jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild anzubringen;
c) das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
d) einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen, der wenigstens folgende Angaben enthält:
– die Identifizierungsnummern des Herstellers,
– das jeweilige Auslieferungsdatum sowie
– Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden;
2. der Nachweis, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
(2) Die Prüfung eines Baumusters erfolgt anhand der Konstruktionspläne und eines Prototyps und hat auch die Fertigungskontrolle (Abs. 1 Z 2) zu umfassen. Die Stelle oder Organisation, die den Bericht gemäß § 3 Abs. 2 angefertigt hat, muß auch in Stichproben untersuchen, ob die hergestellten Container dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und hierüber der Zulassungsbehörde berichten. Soweit sie es für erforderlich hält, oder auf Anordnung der Zulassungsbehörde, hat sie zu diesem Zweck in jeder Herstellungsphase einer Serie einzelne Container auf Kosten des Herstellers erneut einer Prüfung gemäß Anlage II des CSC zu unterziehen. Falls ein Tätigwerden dieser Stelle oder Organisation unmöglich ist, kann eine andere den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entsprechende damit beauftragt werden. Dieser sind sämtliche Zulassungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nach Zustimmung der Zulassungsbehörde bei Unzumutbarkeit, wie insbesondere bei Fertigung im Ausland.
(3) Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Zulassungsbehörde und die in Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation zu unterrichten.
(4) Weichen Container in ihrer Ausführung vom zugelassenen Baumuster ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese ohne neuerliche Prüfung zulassen, wenn die in Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die Änderung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 5 Sicherheitszulassungsschild
(1) Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Abs. 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage I des CSC entsprechen.
(2) Die gemäß Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:
Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI EXTREMITE ..... P“
Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ..... P“
(3) Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn
1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
3. die Zulassung entzogen wurde.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 6 Eingeschränkte Zulassung
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.
(2) Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
1. „Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
2. die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
3. Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
3. die Zulassung entzogen wurde.
(5) Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß § 3.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 7 Änderungen an zugelassenen Containern
Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage II des CSC oder einem Bericht gemäß § 6 Abs. 2 absehen, wenn eine in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 8 Instandhaltung und Überprüfung
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können.
(2) Die erste Überprüfung eines Containers muß spätestens fünf Jahre nach der Herstellung, jede weitere jeweils innerhalb von 30 Monaten ab der vorangegangenen erfolgen.
(3) Das Datum, bis zu dem der Container zum ersten Mal überprüft sein muß, ist in der Form Monat/Jahr (jeweils zweistellig) an der nach Regel 1 Abs. 2 lit. b und dem Anhang der Anlage I des CSC vorgesehenen Stelle auf dem Sicherheitszulassungsschild anzugeben. Dasselbe gilt für das Datum, bis zu dem eine weitere Überprüfung durchgeführt sein muß. Dieses kann aber auch mit mindestens 10 mm großen Ziffern deutlich und dauerhaft in nächstmöglicher Nähe zum Sicherheitszulassungsschild angegeben werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.
(5) Mit der Genehmigung ist eine fortlaufende Nummer zuzuweisen, die zusammen mit der vorangestellten Kennzeichnung „ACEP-A“ anstelle der in Abs. 3 genannten Daten in gleicher Weise auf dem Sicherheitszulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe anzubringen ist.
(6) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
(7) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers hat Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsüberprüfungen und Reparaturen zu führen, in die der Behörde und den Kontrollorganen (§ 10) auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Bei Eigentümerwechsel sind die Aufzeichnungen dem neuen Eigentümer zu übergeben und von diesem fortzusetzen.
(8) Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Land, das noch keine Vorschriften hinsichtlich der Überprüfung von Containern erlassen hat, so kann er sich den Bestimmungen dieses Paragraphen unterwerfen und ist insoweit einem Eigentümer mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland gleichzuhalten. Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland und überprüft er seine Container nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei des CSC, so muß er innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen dieses Paragraphen anwenden und gegebenenfalls einen Antrag gemäß Abs. 4 stellen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 9 Beförderung von Containern
(1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(2) Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
1. gemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
2. gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht oder
3. nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 10 Kontrolle
(1) In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
1. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
2. die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und
4. die Zollorgane und die Organe der Zollwache
die Einhaltung der Bestimmungen des § 9 zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.
(2) Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht wird.
(3) Werden im Falle des § 9 Abs. 1 die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß § 11, andernfalls gemäß Art. VI Abs. 2 CSC vorzugehen.
In Kraft seit 01.07.2012
§ 11 Entziehung der Zulassung
Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und ihm dies anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann die Zulassung ohne weiteres Verfahren entzogen werden.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 12 Behördenzuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 13 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
2. entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
3. als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,
5. einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
(3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
1. den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
2. den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 14 Übergangsbestimmung
Vor dem 1. Juli 1997 gebaute Container müssen den Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 1. Juli 1998 entsprechen. Auf zugelassene Container ist dieses Bundesgesetz ab seinem Inkrafttreten anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1996
§ 14a In-Kraft-Treten
(1) § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 15 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.
In Kraft seit 01.08.1996