Inhaltsverzeichnis
- § 1 Prüfungsgegenstand
- § 2 Rechtsrahmen der Prüfung
- § 3 Abfrage aus dem Transparenzportal
- § 4 Geheimhaltung
- § 5 Datenschutz
- § 9 Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
- § 10 Beauftragte Förderungsprüfung
- § 11 Übermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 14a Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
- § 14b Beauftragte Förderungsprüfung
- § 14c Übermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
- § 14h Beauftragte Förderungsprüfung
- § 14i Übermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 14j Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
- § 14k Beauftragte Förderungsprüfung
- § 14l Übermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 15 Jahresbericht
- § 16 Anzeigepflicht
- § 17 Verordnungsermächtigung
- § 18 Verweisungen
- § 19 Vollziehung
- § 20 Inkrafttreten
§ 1 Prüfungsgegenstand
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
- 2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;
- 4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;
- 6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;
- 7. Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).
§ 2 Rechtsrahmen der Prüfung
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.
(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.
§ 3 Abfrage aus dem Transparenzportal
Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.
§ 4 Geheimhaltung
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Datenschutz
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
3. Abschnitt
Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds
(1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
- 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
§ 10 Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
§ 11 Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 14a Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
4a. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
§ 14b Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
§ 14c Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
4c. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
- 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
§ 14i Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 14j Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
4d. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
§ 14k Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
§ 14l Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 15 Jahresbericht
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
§ 16 Anzeigepflicht
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.
§ 17 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere
- 1. die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
- 2. die Übermittlung der Prüfungsberichte.
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 20 Inkrafttreten
(1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.