§ 1 CFPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 1 Prüfungsgegenstand
Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;
4. Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;
6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;
7. Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).

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