§ 15 CFPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.05.2020
§ 15 Jahresbericht
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte