§ 17 CFPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.05.2020
§ 17 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere
1. die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
2. die Übermittlung der Prüfungsberichte.

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