Inhaltsverzeichnis
- § 1 Ziel
- § 2 Vollzug von Rechtsakten der EU
- § 3 Geltungsbereich
- § 4 Phasenweise Einführung
- § 5 Berichtspflichten
- § 6 Zulassung
- § 7 Zuständige Behörde
- § 8 Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase
- § 9 Verfahrensbestimmungen
- § 10 Gebührenbefreiung
- § 11 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 12 Vollziehung
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Ziel
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.
§ 2 Vollzug von Rechtsakten der EU
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verbindung mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission anzuwenden und regeln ausschließlich den Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Österreich. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst das Bundesgebiet.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für jene Personen, die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und
- 1. gemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, oder
- 2. gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.
§ 4 Phasenweise Einführung
Die Umsetzung der CBAM-VO erfolgt schrittweise in zwei aufeinanderfolgenden Phasen:
- 1. die „Übergangsphase“ definiert den Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 und
- 2. die „Bepreisungsphase“ den Zeitraum ab 1. Jänner 2026.
§ 5 Berichtspflichten
2. Abschnitt
Pflichten für Einführer oder indirekte Zollvertreter in der Übergangsphase
(1) Jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter, der Waren nach Anhang I CBAM-VO mit Ursprung in einem Drittland, ausgenommen jene Drittländer und Gebiete nach Anhang III CBAM-VO, in das Zollgebiet der Union einführt, unterliegt den Berichtspflichten gemäß der CBAM-VO.
(2) In der Übergangsphase sind die Berichtspflichten gemäß Kapitel X der CBAM-VO in Verbindung mit den Bestimmungen der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 228 vom 15.09.2023 S. 94 (im Folgenden: CBAM-DVO) anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Berichtspflichten durch die zuständige Behörde näher regeln.
§ 6 Zulassung
(1) Ab 31. Dezember 2024 hat jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter die Regelungen betreffend die Zulassung als CBAM-Anmelder gemäß Art. 5 CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungsrechtakte anzuwenden.
(2) Die vom Einführer oder indirekten Zollvertreter gemachten Angaben im Antrag auf Zulassung sowie die für die Zulassung relevanten Kriterien sind vor Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders von der zuständigen Behörde gemäß § 7 zu prüfen. Zur Prüfung der gemachten Angaben und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung sind der zuständigen Behörde von anderen nationalen Behörden die notwendigen Daten automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit der Abfrage zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde hat die Anträge mittels Bescheid zu erledigen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durch die zuständige Behörde näher regeln.
§ 7 Zuständige Behörde
3. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen
Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung).
§ 8 Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase
(1) Eine Person die vom Geltungsbereich gemäß § 3 erfasst ist und,
- a) welche nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seiner Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder
- b) welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Art. 14 Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,
(2) Das Sanktionsmaß erhöht sich gemäß Art. 16 Abs. 2 CBAM-DVO entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Bei der Festlegung der tatsächlichen Höhe einer Sanktion für die nicht gemeldeten Treibhausgasemissionen, die auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, hat die zuständige Behörde die Faktoren gemäß Art. 16 Abs. 3 CBAM-DVO zu berücksichtigen.
(4) Werden mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben oder beträgt die Dauer der Nichtmeldung mehr als sechs Monate, so erhöht sich das Sanktionsmaß auf bis zu 100 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.
(5) Die Festsetzung der Sanktionszahlung obliegt der zuständigen Behörde.
(6) Die Sanktionszahlungen fließen dem Bund zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Sanktionsbestimmungen durch die zuständige Behörde näher regeln.
§ 9 Verfahrensbestimmungen
(1) Die in Vollziehung der CBAM-VO im Bereich des Bundesgebietes und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
§ 10 Gebührenbefreiung
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 11 Sprachliche Gleichbehandlung
Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.