Gesetz

2. COVID-19-Hochschulgesetz

2. C-HG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 2 Inkrafttreten
§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 3 Außerkrafttreten
§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 4 Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften
Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.
In Kraft seit 05.04.2020
§ 5 Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte
In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.
In Kraft seit 05.04.2020
§ 6 Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 21.04.2023