Gesetz

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

BaSAG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
1. Institute;
2. CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;
3. Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
4. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
5. Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.
(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:
1. die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
2. seine Beteiligungsstruktur,
3. seine Rechtsform,
4. sein Risikoprofil,
5. seine Größe und seinen Rechtsstatus,
6. seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
7. den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
8. seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
9. ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.
(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.
In Kraft seit 12.08.2022
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;
1a. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
1b. Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;
2. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;
3. CRRWertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, die den in § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
3a. Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;
3b. Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRRWertpapierfirmen zugelassen waren.
4. CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. Tochterunternehmen:
a) ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
b) für die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;
5a. bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7. konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8. institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
9. Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11. gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
14. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15a. Global systemrelevantes Institut (GSRI): ein Global systemrelevantes Institut (GSRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;
16. Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
17. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18. Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;
18a. Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
19. Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;
20. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;
21. zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß § 2 Z 6 WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);
22. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
23. Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);
24. Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß § 2 Z 1a BWG;
25. Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG;
26. Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
27. höheres Management: das höhere Management gemäß § 2 Z 1b BWG;
28. Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
29. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
30. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
31. Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
32. Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, märkten und infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
33. Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
34. Sanierungsplan: ein gemäß den §§ 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
35. Gruppensanierungsplan: ein gemäß den §§ 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
36. bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
37. kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
38. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
39. konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
40. Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
41. Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in § 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
42. Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 49 oder § 52, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
43. Abwicklungsplan: ein gemäß den §§ 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
44. Gruppenabwicklung:
a) entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
b) oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
45. Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den §§ 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
46. für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
47. Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß § 142 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
48. Abwicklungskollegium: ein gemäß § 134 eingerichtetes Kollegium, das die in § 134 genannten Aufgaben wahrnimmt;
49. Schuldtitel gemäß § 58 Abs. 1 Z 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
49a. Schuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
50. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
51. EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
52. Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
53. Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß § 77b BWG;
54. Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
55. Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
56. Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 1 erfüllt;
57. Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß § 85 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
58. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde;
59. Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 erfüllt;
60. Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 78 auf ein Brückeninstitut;
61. Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
62. Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
63. Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
64. zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;
65. Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
66. Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;
67. besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
68. Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
68a. hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
69. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
70. aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bailinfähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
71. bailinfähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
71a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bailinfähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
71b. nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
72. Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;
73. Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
74. relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
74a. kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;
75. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
76. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
77. betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;
78. relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
79. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
80. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
81. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
82. in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
82a. Abwicklungseinheit:
a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
82b. Abwicklungsgruppe:
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
aa) selbst Abwicklungseinheiten sind,
bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
cc) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
b) eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
83. EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
84. EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
85. Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
86. Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
87. Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
88. EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
89. jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
90. Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
91. Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
92. gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
93. gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;
94. erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;
95. Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
96. Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;
97. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;
98. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
99. Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
a) Wertpapierkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
b) Warenkontrakte, einschließlich
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d) Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
aa) Zinsswaps und optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
f) Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
100. Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;
101. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;
102. Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
103. Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;
104. Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;
105. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
106. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;
107. geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 21 WAG 2018;
108. EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;
109. Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4);
110. Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
111. Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
112. jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
113. nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
114. Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
115. nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 3 Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
(1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
(10) Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
(12) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 3a Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(1) Die Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
(6) Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Abs. 7 mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
(7) Für die Zwecke des Abs. 6 kann die Abwicklungsbehörde
1. dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;
2. dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;
3. einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 4 Festlegung der Planinhalte
(1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
1. den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;
3. den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
4. den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.
Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
2. die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
(3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
(4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 4a Meldungen
(1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
(2) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
1. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
2. abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.
(4) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.
(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
1. die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
2. das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
3. die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
4. die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 5 Widerruf vereinfachter Anforderungen
(1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 6 Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
(1) Auf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.
(2) Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.
(3) Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 7 Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
1. von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
2. einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
1. von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
2. einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
2. das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 8 Sanierungsplan
(1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.
(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 9 Inhalt des Sanierungsplans
(1) Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.
(2) Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.
(3) Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllt sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu § 9 zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 10 Indikatoren des Sanierungsplans
(1) Alle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß § 12 oder den §§ 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.
(2) Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein. Sie müssen sich auf die Finanzlage und Risikotragfähigkeit des Instituts beziehen und leicht zu überwachen sein. Das Institut hat über geeignete Verfahren zu verfügen, um die Indikatoren regelmäßig überwachen zu können.
(3) Institute können Maßnahmen des Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Indikatoren nicht erfüllt sind, wenn die Geschäftsleiter des Instituts dies unter den konkreten Umständen für angemessen halten. Ebenso können Institute bei Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Indikatoren von der Ergreifung der im Sanierungsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen absehen, wenn die Geschäftsleiter des Instituts die Ergreifung dieser Maßnahmen unter den konkreten Umständen für unangemessen halten.
(4) Das Institut hat eine Entscheidung, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen, unverzüglich schriftlich der FMA anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 11 Aktualisierung des Sanierungsplans
(1) Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
(2) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 12 Bewertung des Sanierungsplans
(1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.
(2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob
1. die Anforderungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 erfüllt sind,
2. die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und
3. der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
(4) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 13 Verbesserung des Sanierungsplans
(1) Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.
(2) Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist um einen weiteren Monat verlängern.
(3) Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 14 Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses
(1) Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.
(2) Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,
1. wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 nicht fristgerecht nachkommt oder
2. wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß § 13 Abs. 1 angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Abs. 1 beseitigt werden.
(3) Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:
1. die Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
2. die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;
3. die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;
4. die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
5. die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.
Die Anordnung dieser Maßnahmen hat mit Bescheid zu erfolgen. In der Begründung des Bescheids ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 15 Gruppensanierungsplan
(1) EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. § 11 ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
(3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
1. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
2. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
3. die Abwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 16 Inhalt des Gruppensanierungsplans
(1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
1. die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
2. die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
3. eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
(4) Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 17 Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den §§ 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.
(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
3. die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.
Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß § 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Abs. 4 alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Hat eine der in Abs. 2 genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 15 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß § 15 Abs. 3 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(5) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 18 Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.
(2) Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
3. die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.
(3) Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 alleine zu entscheiden.
(5) Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Abs. 2 betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.
(6) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder 6 und die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 19 Abwicklungsplan
(1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.
(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß § 70 vorzunehmen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Bei der Festlegung der Stichtage gemäß § 20 Abs. 5 Z 15 und 16 unter den gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß § 70c BWG.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 20 Inhalt des Abwicklungsplans
(1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
1. der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
2. einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
3. einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
1. Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
4. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
5. eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
6. eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
7. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
8. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
9. Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
a) Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
10. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
11. Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
12. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
13. eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
14. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
15. die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
16. sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;
17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
18. gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 21 Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.
(2) Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 22 Gruppenabwicklungsplan
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 23 Inhalt des Gruppenabwicklungsplans
(1) Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
1. des EUMutterunternehmens,
2. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
3. der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,
4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
1. Abwicklungsmaßnahmen,
a) die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
b) für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;
2. eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
3. eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
4. eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
5. eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;
6. Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
7. Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 24 Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen
(1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
1. die EBA,
2. die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
4. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.
Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 25 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.
(2) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 3 oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(3) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.
(4) Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Abs. 3 befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 26 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Wird die FMA im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
(5) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 27 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
Ein Institut gilt als abwicklungsfähig, wenn die Abwicklungsbehörde es für durchführbar und glaubwürdig hält, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf das Finanzsystem Österreichs, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung kommt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu prüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den §§ 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 28 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze
ausgegangen werden.
Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 28a Ausschüttungsbeschränkungen
(1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;
2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:
1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;
3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
5. die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
2. die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
3. die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
4. die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder
5. eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 29 Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
(2) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
1. innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
2. innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
a) das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder
b) das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
(5) Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:
1. Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
2. die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bailinfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
3. die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
4. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
5. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
6. die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
7. die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
8. die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EUMutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
9. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;
10. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
11. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
12. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;
13. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:
a)  der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
b)  der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.
(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.
(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 30 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind
1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,
2. die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und
3. Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.
Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EUMutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
(3) Das EUMutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EUMutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EUMutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EUMutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EUMutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffend
1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,
2. die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
3. die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,
wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.
(5) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EUMutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EUMutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EUMutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EUMutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(6) Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EUMutterunternehmen zu übermitteln.
(7) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 31 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
(3) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(4) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
(5) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 32 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
(2) Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Abs. 1 ist keine Voraussetzung dafür,
1. einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
2. in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
(4) Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen
1. die die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder
2. denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 33 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen oder durch das EU-Mutterinstitut, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, des EU-Mutterinstituts durch die Mutterunternehmen oder durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen. Sie kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, zum Inhalt haben.
(2) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
(3) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
1. Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen;
2. beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten;
3. jeder Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, ist, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständiger Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien zu ermöglichen;
4. bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind;
5. in den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(5) Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 34 Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den §§ 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2) Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in § 38 genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Abs. 4 oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.
(3) Die FMA hat den Antrag gemäß Abs. 1 nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
(4) Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(5) Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 4 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Abs. 5 zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 35 Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(2) Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 36 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
(1) Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß § 34 oder Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
(2) Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 37 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 38 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der §§ 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
1. Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
2. mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
3. die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß § 33 Abs. 3 gewährt;
4. aufgrund der den Geschäftsleitern des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es – für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde – dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird;
5. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet;
6. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität im Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen;
7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
8. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
9. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 39 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
(1) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des § 38 entspricht.
(2) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 40 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
(1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
1. Der FMA,
2. gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,
3. die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
4. der EBA.
Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.
(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 41 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich
(1) Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
1. Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
2. der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und
3. der EBA.
Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.
(3) Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 42 Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 43 Offenlegungspflichten
Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 44 Frühinterventionsmaßnahmen
(1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
1. von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
2. von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;
3. von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornehmen, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegen und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellen;
4. von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
5. verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
6. von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
7. eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
8. eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
9. im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
(2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
(3) Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
(4) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(5) Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
(6) Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(7) Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
1. der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;
2. der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;
3. die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 45 Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements
(1) Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn
1. sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder
2. schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.
(2) Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 46 Vorläufiger Verwalter
(1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.
(2) Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.
(4) Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.
(5) Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über
1. die Finanzlage des Instituts und
2. die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen
Bericht zu erstatten.
(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:
1. die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
2. anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder
3. die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind.
Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Abs. 2 bis 6 ändern.
(8) Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.
(9) Soweit nicht in Abs. 1 bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 47 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
(1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
(3) Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Art. 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Abs. 1 zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.
(4) Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 3 vor, kann sie die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Z 4 der Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Z 10 Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Z 11 Anlage zu § 9 oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Z 19 Anlage zu § 9 betroffen sind,
2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
(5) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) In den Fällen gemäß Abs. 4, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Abs. 3 die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 47a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
2. es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 abwenden ließe;
3. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verhindern und
4. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
a) um entweder zu der in § 49 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
b) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
(2) Von der Befugnis gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2. zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
3. Zentralbanken.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
(4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß § 116 Abs. 5 Z 1 bis Z 9 unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 116 Abs. 6 genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
(9) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
(10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,
1. die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 65 anzuwenden sind und
2. Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 66 anzuwenden sind.
(11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 48 Abwicklungsziele
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
1. Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 49 Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
3. Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
(5) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
(6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 50 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
1. die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
2. bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z 1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß § 58 bis 69 treffen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß § 74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 51 Ausfall eines Instituts
(1) Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß § 6 BWG oder § 6 WAG 2018 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder
2. die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
3. das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
4. eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
a) einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder
b) einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
c) einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß § 71 zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
In Kraft seit 03.01.2018
§ 52 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
2. ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;
3. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 53 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
1. Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;
2. nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
3. der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
4. der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;
5. natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;
6. Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;
7. kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß § 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;
8. gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und
9. die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.
(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16.
(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.
(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 54 Allgemeine Bestimmungen
(1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.
(2) Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.
(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 55 Bewertungskriterien und Unterlagen
(1) Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:
1. Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;
2. es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:
a) Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und
b) Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.
(2) Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
1. Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind und
3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
(3) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.
(4) Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 56 Zweck der Bewertung
Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:
1. Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfüllt sind;
2. wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
3. wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;
4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bailinfähigen Verbindlichkeiten;
5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;
7. in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 vollständig erfasst werden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 57 Vorläufige und abschließende Bewertung
(1) Ist eine unabhängige Bewertung durch einen Bewertungsprüfer nicht zeitgerecht möglich, hat die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich oder unter den gegebenen Umständen unangemessen und undurchführbar ist, die Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 und 4 zu erfüllen. Die vorläufige Bewertung hat dem Ziel gemäß § 54 Abs. 3 zu dienen und hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.
(2) Eine Bewertung, die nicht sämtliche gemäß den §§ 54 bis 56 festgelegten Anforderungen erfüllt, gilt solange als vorläufige Bewertung bis ein Bewertungsprüfer eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 107 durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 107 erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken:
1. Der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden und
2. gegebenenfalls der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Abs. 3.
(3) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, so kann die Abwicklungsbehörde:
1. ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben oder
2. ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts hingegen niedriger aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, schuldet das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dem Brückeninstitut oder der Abbaueinheit einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrages des festgestellten negativen Wertes. Für Feststellungen im Rahmen dieses Absatzes ist das Verfahren gemäß § 116 anwendbar.
(4) Unbeschadet § 54 stellt eine durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörde dar, um
1. Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Steuerung des im Ausfall befindliches Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt oder
2. die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 auszuüben.
(5) Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 58 Allgemeine Befugnisse
(1) Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwenden kann:
1. Die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
2. die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
3. die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
4. die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bailinfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
6. die Befugnis, bailinfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;
7. die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;
8. die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
9. die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bailinfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;
11. die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß § 91 glattzustellen oder zu kündigen;
12. die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und
13. die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 genannten Fristen zügig zu bewerten.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:
1. Die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und
2. Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt
1. vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 111 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;
2. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
3. einem Börseunternehmen gemäß § 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;
4. Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der §§ 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
5. dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und
6. die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
1. die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und
2. im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
(5) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 3 Z 4 und in Abs. 4 Z 2 genannten Befugnissen unberührt:
1. das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und
2. vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den §§ 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 59 Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts
(1) Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.
(3) Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 60 Parteiwechsel
(1) In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.
(2) Das Verfahren gemäß den §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 61 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß § 82 Abs. 7 BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Abs. 1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
(4) Wird eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
(5) Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Abs. 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 62 Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
(1) Wenn sich die angewendeten Abwicklungsmaßnahmen auch auf Vermögenswerte erstrecken, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
1. der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird,
2. der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird und
3. die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Z 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß § 74 Abs. 5 angegebene Weise erstattet werden.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Abs. 1 Z 1 die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 63 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 47a, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
(2) Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag
1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.
(3) Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß § 149 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
(4) Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß § 47a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;
2. Eigentum
a) des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder
3. etwaige vertragliche Rechte des
a) betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
zu beeinträchtigen,
sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.
(5) Die in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
(6) Vereinbarungen, die den Regelungen der Abs. 1 und 4 widersprechen, sind unwirksam.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 64 Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2. zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und
3. Zentralbanken.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
(6) Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 65 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf:
1. allfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2. zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 anerkannt wurden, sowie
3. Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Abs. 1 verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn § 113 zur Anwendung kommt.
(4) Die §§ 5 bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.
In Kraft seit 12.08.2022
§ 66 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn
1. die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,
2. die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beruhen und
3. für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder
a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
b) die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
(3) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung auf:
1. Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2. zentrale Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und
3. Zentralbanken.
(4) Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
1. auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
2. Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 sind.
(5) Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des § 63 nach Maßgabe von Z 1 und 2 wahrgenommen werden:
1. In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
2. Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
(6) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 66a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern
(1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß §§ 47a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des § 63 gebunden sind.
(2) EUMutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EUMutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1, Rechte und Pflichten des EUMutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
(3) Die Anforderung gemäß Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:
1. Kreditinstitute,
2. Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder
3. Finanzinstitute.
(4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
1. nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.
(5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die gemäß Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 67 Steuerungsübernahme
(1) Zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt, indem sie
1. das Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erbringt oder
2. Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.
Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß § 68 anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.
(2) Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Abs. 1 zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
(3) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 67a Steuerungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
1. dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder
2. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.
§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
1. einzelne Geschäfte auftragen,
2. einzelne Geschäfte untersagen oder
3. die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
1. diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 68 Abwicklungsverwalter
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.
(2) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 4 ausüben.
(3) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere
1. Kapitalerhöhungen,
2. die Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
3. die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.
(5) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.
(6) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 80 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.
(7) Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 69 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den §§ 74 ff erfolgen.
(2) Die Umwandlungsanordnung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Firma der Aktiengesellschaft;
2. die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft; sofern im Institut oder Unternehmen schon bisher ein Aufsichtsrat bestanden hat, können alle oder einzelne Mitglieder im Amt bestätigt werden;
3. die Mitglieder des Vorstands unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis; bisherige Vorstandsmitglieder können im Amt bestätigt werden;
4. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Aktien, welche die bisherigen Anteilsinhaber oder sonstige Personen durch die Umwandlung erlangen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat überdies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsform und unter Beachtung der Bestimmungen des AktG die Satzung der Aktiengesellschaft zu verfassen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Diese Unterlagen sind in gleicher Weise wie die Umwandlungsanordnung bekannt zu machen.
(4) Ab Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung besteht das Institut oder Unternehmen als Aktiengesellschaft weiter. Allfällige bisher an einem Anteil bestehende Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
(5) Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber dem Institut oder Unternehmen bestanden, werden durch die Umwandlung nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht.
(6) Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Abs. 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 70 Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:
1. zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und
2. zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.
(1a) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
1. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
2. in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
(1b) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
(1c) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden.
(1d) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.
(1e) Wird die Befugnis gemäß Abs. 1d ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 Z 7 zu erfolgen.
(1f) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 73 Abs. 2 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 74 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 Z 1 oder § 87 Abs. 5 Z 1 für das betreffende Unternehmen gelten.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 71 Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente
(1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder
2. eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.
(2) Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn
1. diese gemäß § 51 ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und
2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, abgewendet werden kann.
Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß § 72 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 und § 145 Abs. 3 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder
2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.
(4) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Abs. 3 Z 1 nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 72 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen
(1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
a) der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
b) den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 105 Abs. 8 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 105 unterliegt, erworben haben;
mitzuteilen.
2. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
(2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,
1. ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 eine durchführbare Alternative gibt und
2. ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 145 Abs. 3 und § 147. Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 73 Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.
(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
1. Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
2. der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
4. der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, so
1. ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;
2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr und
3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.
(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
2. die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
3. Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
4. Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.
(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 74 Allgemeine Grundsätze
(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
(2) Abwicklungsinstrumente sind:
1. das Instrument der Unternehmensveräußerung,
2. das Instrument des Brückeninstituts,
3. das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und
4. das Instrument der Gläubigerbeteiligung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß § 48 zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
(4) Werden nur die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß § 61 Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 53 dargelegten Grundsätze zu befolgen.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
1. als Abzug von einer Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichteten ist,
2. als bevorrechtigter Gläubiger von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
3. als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit erzielt wurden.
(6) Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den §§ 27 ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbar
(7) In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 99 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bailinfähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und
2. die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 75 Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde eine Übertragung auf einen Erwerber anordnen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt. Vorbehaltlich der Abs. 7 und 8 sowie des § 118 erfolgt die Übertragung, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten – außer jener des Erwerbers – erforderlich ist und ohne dass andere als die gemäß § 77 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind (Übertragungsanordnung). Die Übertragung kann sich beziehen auf:
1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel und
2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
(2) Eine Übertragung muss einem Drittvergleich standhalten. Zu berücksichtigen sind:
1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen,
2. der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und
3. die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57.
(3) Unbeschadet § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Erwerbers:
1. den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte oder
2. dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf den Erwerber erfolgte.
(4) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen.
(5) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
(6) Ein Erwerber muss über die erforderlichen Konzessionen, Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu dürfen, wenn eine Übertragung erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass die entsprechenden Anträge im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.
(7) Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 BWG oder gemäß den §§ 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von § 20a Abs. 2 BWG oder § 15 WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(8) Hat die FMA die Beurteilung gemäß Abs. 7 ausnahmsweise bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, der eine Übertragung anordnet, nicht abgeschlossen, gilt Folgendes:
1. Die Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;
2. während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 hat die Abwicklungsbehörde das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers auszusetzen und auf sich zu übertragen, wobei die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;
3. im Beurteilungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 sind die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden;
4. sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder diese gemäß § 20a Abs. 2 BWG untersagt;
5. stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben;
6. untersagt die FMA eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber;
a) bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht gemäß Z 2 uneingeschränkt gültig,
b) kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern und
c) kann – wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt – die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anwenden.
(9) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff.
(10) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(11) Der Erwerber gemäß Abs. 1 tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:
1. Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
2. erfüllt der Erwerber die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Erwerber die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Erwerbers kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.
In Kraft seit 03.01.2018
§ 76 Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung
(1) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 75 besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.
(2) Eine Übertragung gemäß den §§ 75, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere
1. in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,
2. in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, § 75 Abs. 7 bleibt unberührt,
3. Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind,
4. Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und
5. die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 77 Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
(1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, vermögen und verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, hat die marktkonforme Veräußerung im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:
1. Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,
2. es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden,
3. Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein,
4. keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden,
5. dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen und
6. es ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
(3) Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wie sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Abs. 2 einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass
1. ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oder
2. die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 beeinträchtigen würde.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 78 Anwendung des Instruments des Brückeninstituts
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
1. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und
2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
(2) Die Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. § 118 bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2.
(3) Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:
1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
2. sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
3. sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.
(4) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Brückeninstituts
1. den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder
2. dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
(6) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(7) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
1. Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 erfüllt sind oder
2. Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Abs. 7 Z 1 nur dann vornehmen, wenn
1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder
2. die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen und die Bedingungen für eine Rückübertragung näher auszuführen.
(9) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den §§ 106 ff genannten Schutzbestimmungen.
(10) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Abs. 1 besteht nicht.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 79 Das Brückeninstitut
(1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
(3) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.
(4) Das Brückeninstitut ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(5) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 80 Betrieb des Brückeninstituts
(1) Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen;
2. das Brückeninstitut verfügt über die zum Betrieb von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Konzessionen, die von den Geschäftsleitern des Brückeninstituts unverzüglich zu beantragen sind;
3. das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des BWG und des WAG 2018 zu genügen und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften;
4. der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, wozu die Abwicklungsbehörde Einschränkungen ihres Betriebs festlegen kann.
Falls es zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Brückeninstitut eingerichtet werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Anforderungen des BWG oder des WAG 2018 genügt. Die Abwicklungsbehörde hat der FMA unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung darzulegen. Die FMA kann bei der Erteilung der erforderlichen Konzessionen von einzelnen oder mehreren Anforderungen absehen. Sie hat im Bescheid den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen anzugeben.
(2) Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,
1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
2. das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(3) Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:
1. Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen,
2. Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 durch das Brückeninstitut,
3. Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten,
4. Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen oder
5. vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei
1. eine sachlich richtige Darstellung erfolgt und dass
2. die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden.
Ein Verkauf muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen einem Drittvergleich standhalten.
(5) Sofern kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn
1. durch die Verlängerung die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
2. eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
Die Abwicklungsbehörde hat jede Verlängerung zu begründen. Die Begründung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
(6) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Abs. 3 Z 3 oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
(7) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Abs. 6 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
(9) Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
In Kraft seit 03.01.2018
§ 81 Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut
(1) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(2) Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:
1. Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
2. erfüllt das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.
(3) Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
In Kraft seit 03.01.2018
§ 82 Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (§ 74 Abs. 3), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2. § 118 bleibt davon unbeschadet.
(2) Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
2. eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder
3. eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den §§ 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.
(5) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder
2. die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
(7) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den §§ 106 ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
(8) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.
(9) Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 83 Die Abbaueinheit
(1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
(2) Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
2. sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
3. sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die ABBAG übertragen werden.
(4) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.
(5) Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(6) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 84 Betrieb der Abbaueinheit
(1) Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Abs. 6 zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 70 Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß § 1 FM-GwG gilt.
(3) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
(4) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
(5) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
(6) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,
2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
(8) Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
(8a) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.
(9) Der Betrieb der Abbaueinheit endet, sobald
1. über das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
2. das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
3. der Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.
(10) Der Portfolioabbau ist bewerkstelligt, wenn
1. die Abbaueinheit alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen zuvor abgewickelt hat und
2. die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen.
(11) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 2 anzuschließen.
(12) Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Abs. 9 mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.
In Kraft seit 03.01.2018
§ 85 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:
1. der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder
2. diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß § 53 zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:
1. Zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oder
2. zur Umwandlung in Eigenkapital oder zur Herabsetzung des Nennwerts der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
b) im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
(3) Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Abs. 2 Z 1 das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß § 93 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 anwenden.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 86 Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
(2) Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß § 85 Abs. 1 ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen:
1. gesicherte Einlagen;
2. besicherte Verbindlichkeiten;
3. etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;
4. etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend machen kann oder er einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegt;
5. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b) anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren,
c) zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, oder
d) von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes;
b) sonstigen Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, außer diese sind durch einen Kollektivvertrag geregelt oder ein variabler Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß § 39b BWG;
c) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
d) Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
e) Einlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 105 Abs. 8 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche besicherten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Diese Anforderung hindert die Abwicklungsbehörde jedoch nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit anzuwenden, der den Wert jener Vermögenswerte, mit denen sie besichert ist, übersteigt.
(4) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, wenn
1. für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, oder
2. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder
3. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung – vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen – abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen sind, gemäß Z 1 bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.
(5) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
1. Den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
2. das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 noch verfügen würde, wenn die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder die Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
3. die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
(6) Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Abs. 4 können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(7) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den §§ 86 oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 86a Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden
(1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;
2. der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;
3. der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.
(2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
1. Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;
2. dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.
(3) Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.
(4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
(5) Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 87 Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bailinfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bailinfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:
1. alle Verluste, die nicht von bailinfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder
2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.
(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn
1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bailinfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
2. der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“
(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:
1. Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und
2. durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.
Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
1. die in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
2. alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn
1. der in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;
2. der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
3. das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 88 Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung
(1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:
1. Den Betrag, um den die bailinfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
2. den Betrag, in dessen Höhe die bailinfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.
(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bailinfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bailinfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
(3a) Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 89 Behandlung der Anteilseigner
(1) Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder
2. sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
a) der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oder
b) bailinfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.
Kommt die Umwandlung gemäß Z 2 lit. b zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
1. Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder
2. im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.
(3) Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
1. Die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,
2. den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
3. den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.
(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(5) Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 90 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)
(1) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;
2. wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
3. wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
4. wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;
5. wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bailinfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 bailinfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.
(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bailinfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bailinfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
(3) Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.
In Kraft seit 29.05.2021
§ 91 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.
(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,
2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden
zu bestimmen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.
In Kraft seit 29.12.2015
§ 92 Umwandlungsquote
(1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.
(2) Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.
(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Abs. 1 von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
In Kraft seit 01.01.2015