Gesetz

Bundeskrisenlagergesetz

BKLG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des § 2 zu verteilen (Bundeskrisenlager).
In Kraft seit 01.07.2023
§ 2
(1) Der:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung einer Krise nach § 1 erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung oder zur Bekämpfung einer sonstigen Krise erforderlich ist, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem Bundeskrisenlager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe sinnvoll und notwendig erscheint.
(3) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem:der Bundesminister:in für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
(4) Dem:Der Bundesminister:in für Finanzen ist von dem:der Bundesminister:in für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 ist auch das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Inneres herzustellen.
(2) Die finanziellen Mehrkosten dieses Bundesgesetzes werden durch UG 24 bedeckt.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(4) Güter, welche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Covid-19 Lager gemäß § 1 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG, BGBl. I Nr. 126/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2022, vorrätig sind, werden in das Bundeskrisenlager nach § 1 überführt.
(5) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelangen die §§ 57 bis 71a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2023