§ 1
Die Obergrenzen für Auszahlungen werden für die Finanzjahre 2024 bis 2027 auf Ebene der Rubriken mit nachstehenden Beträgen festgelegt:
§ 2
Die Obergrenzen für Auszahlungen verteilen sich wie folgt auf die Untergliederungen, wobei im Bundesfinanzgesetz 2024 zu keinen höheren Ausgaben ermächtigt werden darf, als in der nachfolgenden Tabelle angegeben ist:
§ 3
(1) Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die in § 1 und § 2 als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach § 12 Abs. 5 des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Die Grundzüge des Personalplanes 2024 bis 2027 weisen die höchstzulässige auszahlungswirksame Personalkapazität des Bundes aus. Die festgelegte jährliche Gesamtsumme als Ergebnis aller bei den Untergliederungen ausgewiesenen Teilsummen darf an keinem Tag des jeweiligen Jahres durch die auszahlungswirksamen Personalkapazitäten überschritten werden:
§ 5
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2027.
(2) Das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026, BGBl. I Nr. 184/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.