Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2013

BFG 2013
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
Art. 1 Bewilligung
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2013 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2013 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013)
1. bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
2. zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und von Kapitalrückzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
3. abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2013 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 4 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durchEinsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
1. gemäß §§ 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 266/2010 – BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Auszahlung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;
2. gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 266/2010 – BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Auszahlung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung der selben Rubrik sichergestellt ist.
(2) Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bei Umschichtungen gemäß Abs. 1 zur Bedeckung im Finanzierungshaushalt herangezogen, darf die Bundesministerin für Finanzen Überschreitungen der Obergrenzen nur zustimmen, wenn diese
1. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
2. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
3. den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)
betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind (Abs. 1) sowie Ausnahmen davon (Abs. 2)
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben
1. bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, wenn
a) dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
b) in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
c) ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
d) es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;
2. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
3. bei den Voranschlagsstellen und Budgetpositionen der lit. a bis o, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den Voranschlagsstellen und Budgetpositionen der lit. a bis o sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
a) bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.04.01 anfallen;
b) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 11.02.01.01 bis 11.02.01.09 sowie 11.02.06 und 11.02.08 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei den Budgetpositionen 11.02.01.01.8620.001, 11.02.01.02.8620.001, 11.02.01.03.8620.001, 11.02.01.04.8620.001, 11.02.01.05.8620.001, 11.02.01.06.8620.001, 11.02.01.07.8620.001, 11.02.01.08.8620.001, 11.02.01.09.8620.001, 11.02.06.8620.001 und 11.02.08.8620.001;
c) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten);
d) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0002.013 und 45.02.03.0001.013 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
e) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 13.02.01, 13.02.02, 13.02.03, 13.02.04, 13.02.05 sowie 13.02.06 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei den Budgetpositionen 13.02.06.8620.922 und 13.02.06.8620.923;
f) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.000 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden; die Mehreinzahlungen dürfen im Finanzjahr 2013 nur insoweit zur Bedeckung herangezogen werden, als bei den beiden genannten Budgetpositionen insgesamt der Betrag der Einzahlungen von 16,5 Millionen Euro überschritten worden ist;
g) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
h) bei der Budgetposition 24.02.03.7310.000 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 24.02.03.8262.024;
i) bei der Voranschlagsstelle 20.02.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001;
j) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen aus der Versteigerung der „Digitalen Dividende“ und weiterer Funkfrequenzen bei der Budgetposition 41.02.07.8297.000, wobei diese Mehreinzahlungen und Mehrerträge – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrauszahlungen in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von § 48 Abs. 1 BHG 2013 andererseits zu verwenden sind; Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.07.8297.000 bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;
k) bei der Voranschlagsstelle 41.01.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001;
l) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;
m) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 44.02.01 für Zahlungen gemäß Katastrophenfondsgesetz 1996 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 51.01.03.2981.134 und 51.01.03.2983.274;
n) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03;
o) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 51.01.02 für Zahlungen gemäß Finanzausgleichsgesetz 2008 (Siedlungswasserwirtschaft) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.03.2981.334.
p) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von
1. Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
2. Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
3. Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)
herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden, und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2012 Rücklagen gebildet und gemäß § 121 Abs. 7 BHG 2013 aufgeteilt wurden, wenn
a) der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 BHV 2013) im Detailbudget entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Auszahlung durchzuführen,
b) die Rücklagen gemäß § 56 Abs. 1 BHG 2013 nicht vorrangig zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden sind, und
c) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn in der dieser Untergliederung zugehörigen Rubrik alle Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die jeweiligen, von der Überschreitung betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben, die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 7 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 8 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
(1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
1. bei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
2. bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträge
in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen sowie Überschreitung von Mitteln aufgrund spezieller Rechtsvorschriften darf die Bundesministerin für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:
a) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
b) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehene Mittelverwendungen.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 9 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
(1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:
a) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;
b) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;
c) in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
d) Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Unterliederung 22;
e) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
f) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).
(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:
a) geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;
b) Mindereinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3 lit. j.
c) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
d) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).
(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem, von der Bundesministerin für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 10 Haftungsübernahmen
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
4. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 800 Millionen Euro an Kapital und 2 800 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihrer Tochtergesellschaft Rail Test Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 3 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 22 Millionen Euro an Kapital und 22 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
6. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 12 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
(1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 13 Personalplan
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2013 werden im Personalplan 2013 festgelegt (Anlage IV).
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 14 Verweisungen
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 0
In Kraft seit 01.01.2013
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In Kraft seit 01.01.2013
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