Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2006

BFG 2006
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2006 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2006 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichhaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2006 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V, VI und VIII Abs. 2 herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 3
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2006 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2006 mit 3,9 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2006 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Lauf des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 4
(1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426 und 2/51504 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zwecksgebundene Einnahmen, übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 5
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65 für Zahlungen im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft 2006 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
6. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
8. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
12. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
16. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/06166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
17. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
19. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
20. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
22. bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
23. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
25. bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60346 bedeckt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 42,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/11536 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schubhaftbetreuungstätigkeit in verschiedenen Polizeianhaltezentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11538 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2006 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 6
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 220 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeldes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 10,939 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherfoyers, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents, für das Leistungsentgelt der Buchhaltungsagentur des Bundes, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 80 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung sowie im Bereich des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,4 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand – hiervon insgesamt 25,4 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 25 Millionen Euro für Wien – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,7 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/20053 und 1/20058 für Ausgaben im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen – über einem Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgetstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen in Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung “Forschung” (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann;
31. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
32. bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,441 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
34. beim Voranschlagsansatz 1/04008 bis zu einem Betrag von 0,084 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
38. beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Clusterung der Bibliotheken am Standort Stubenring 1 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,208 Millionen Euro, wenn die Bedeckung beim Kapitel 15 bis zu einem Betrag von 0,085 Millionen Euro, beim Kapitel 17 bis zu einem Betrag von 0,012 Millionen Euro und beim Kapitel 60 bis zu einem Betrag von 0,111 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Miet- und Betriebskostenzahlungen für das Objekt Renngasse/Hohenstaufengasse auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
43. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 33 Millionen Euro für den Erwerb von Aktien der esterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
In Kraft seit 17.05.2006
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 88 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldnererleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen:
2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AB zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
4. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 im Finanzjahr 2005 veranschlagten Ausgabenbeträge; dabei sind bisherige Überschreitungen auf Grund des HWG 2005 auf diesen Prozentsatz (Betrag) anzurechnen;
5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
10. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
12. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
13. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
14. beim Voranschlagsansatz 1/54719 bis zu einem Betrag von 900 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG.
In Kraft seit 17.05.2006
Art. 8
(1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zeckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2, VI und VIII Abs. 2 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 26. Jänner 2007 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577, 1/63727 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2006 resultieren.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 9
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3. die Ausfallhaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 600 Millionen Euro an Kapital und 1 600 Millionen Euro an Zinsen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der in § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408, 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. a) der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/20058, 1/20068, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/51838, 1/51846, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
b) der bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (für laufenden klinischen Mehraufwand), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (CeMM)), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/63158 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) sowie
c) der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2006 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2006 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 5071, 6054, 6055, 6056, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 11
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 12
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Förderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichtigen.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 13
Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2006 werden durch den Stellenplan 2006 festgelegt (Anlage II).
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 14
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 15
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 16
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 31 Dezember 2006.
In Kraft seit 01.01.2006
Art. 17
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 01.01.2006
§ 0
In Kraft seit 01.01.2006
§ 0
In Kraft seit 01.01.2006