Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2002

BFG 2002
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. 1 ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2002 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317 und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 700 Millionen Euro durchzuführen.
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 3
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2002 mit 4,1 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2002 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 4
(1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 2/51504 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 5
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
3. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
4. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
2,18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/10008 sichergestellt werden kann;
6. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
8. beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 5,81 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
16. bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/12276 bis zu einem Betrag von 0,190 Millionen Euro zur verstärkten Förderung der EDV-Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 1,244 Millionen Euro zur verstärkten Förderung des österreichischen Films, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 13 sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 3,7 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie für innovative Projekte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 1,142 Millionen Euro für behinderte Menschen zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Veräußerungen von Bundesvermögen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Budgetkapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/60356 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen des nationalen Anteils von Lagerkosten auf Grund der EU-Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 1,7 Millionen Euro für Förderungen an private Institutionen, im Zusammenhang mit dem „Jahr der Berge 2002“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen Euro für einen einmaligen Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63465 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 6
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
8. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/17103, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
18. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
25. bei den Voranschlagsansätzen 1/17108 und 1/60028 bis zu einem Betrag von jeweils 0,5 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/15446 für behinderte Menschen bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 18,206 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Spenden auf Grund der Benefizveranstaltung des ORF für die Hochwassersoforthilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 1,763 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 3,5 Millionen Euro für Aufwendungen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen (Rücklagenauflösungen) sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 3,168 Millionen Euro zur Sicherung des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 0,363 Millionen Euro für Zahlungen an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/14116 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen an das Hayek-Institut, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/14138 bis zu einem Betrag von 0,218 Millionen Euro für das Forschungsprojekt „Die Rote Armee in Österreich 1945-1955“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
34. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
35. bei den Voranschlagsansätzen 1/15006 und/oder 1/15008 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Zahlungen an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz sowie bis zu 1,8 Millionen Euro für das Projekt Herrengasse, wenn die Bedeckung hinsichtlich des Betrages von 1,8 Millionen Euro durch Rücklagenauflösung, im Übrigen durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 7,1 Millionen Euro für Aufwendungen der Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
38. beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
39. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,5 Millionen Euro für Zahlungen an die BRZ-GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 bzw. durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro sowie beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 1,3 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen in Justizanstalten und Gerichtsgebäuden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Euro für die friedenserhaltende Operation des Österreichischen Bundesheeres in Afghanistan (7 Millionen Euro) und für Maßnahmen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesheeres infolge der Hochwasserkatastrophe (9 Millionen Euro), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/40138 bis zu einem Betrag von 18,641 Millionen Euro für bauliche Investitionsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;
43. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zur Zahlung eines Gesellschafterzuschusses an die Austria-Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
44. beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 0,751 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/70008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
46. beim Voranschlagsansatz 1/70306 bis zu einem Betrag von 0,726 Millionen Euro zur Förderung des Behindertensports, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
47. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 1,9 Millionen Euro zur Unterstützung von privaten Schulbaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
48. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerechte Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 87,21 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
4. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 145,35 Millionen Euro;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 290,69 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 453,46 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 72,67 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
10. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 218,02 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
13. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 11,73 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Restitutionsfragen;
14. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 14,50 Millionen Euro für die Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 8
(1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 24. Jänner 2003 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63457 und 1/63577 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2002 resultieren.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 9
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 363 Millionen Euro an Kapital und 363 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 363 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 291 Millionen Euro an Kapital und 291 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 291 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
7. basierend auf entsprechenden Beschlüssen des ECOFIN für die Zeit vom 1. Jänner 2002, 0.00 Uhr, bis 31. Jänner 2002, 24.00 Uhr, die Haftung für das nicht zu angemessenen Bedingungen versicherbare Risiko aus Schäden – verursacht durch Terror und Kriegsereignisse – der österreichischen Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen E und F im gewerblichen Verkehr einsetzen, bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes Luftfahrtunternehmen sowie für die österreichischen Flughäfen (einschließlich der dort tätigen Dienstleistungsunternehmen) bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von höchstens 150 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und Flughafen zu übernehmen; der Haftungszeitraum kann auf Grund entsprechender Beschlüsse des ECOFIN oder – falls es keine Beschlüsse gibt – in Übereinstimmung mit dem Verhalten anderer Mitglieder der Europäischen Union bis 30. Juni 2003 verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren; der Hundertsatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (Hochwasserkatastrophe 2002), 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10078, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12018, 1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 (für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/13088, 1/14018, 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post)und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14116, (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178, 1/14186, 1/14188, 1/14208 [für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)], 1/14248, 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)) 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/20037, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/30018, 1/40018, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50028, 1/50118, 1/50128, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63156 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/64176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/64548, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65318 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65326, 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2002 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2002 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
In Kraft seit 05.10.2002
Art. 11
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 36 000 Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 18 000 Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 12
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,30 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 13
Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2002 werden durch den Stellenplan 2002 festgelegt (Anlage II).
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 14
Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 15
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Amterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 16
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 17
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 18
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 0
In Kraft seit 01.01.2002
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In Kraft seit 01.01.2002
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In Kraft seit 01.01.2002