Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2018

BFG 2018
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),
1. bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
2. zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
3. abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 3
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2018 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 4
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
1. gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;
2. gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 5
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben
1. bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, wenn
a) dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
b) in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2018 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
c) ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
d) es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;
2. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2018 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2018 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
a) bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.01.04 anfallen;
b) bei der Voranschlagsstelle 12.01.02 für Maßnahmen zur Sanierung von Immobilien im Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
c) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;
d) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313, 45.02.03.0002.013 und 45.02.03.0002.313 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
e) sofern Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 13.02.02.8810.008 für Bußgelder nach dem Kartellrecht vereinnahmt werden, bis zur Hälfte der Mehreinzahlungen und höchstens insgesamt 1,5 Millionen Euro bei der Voranschlagsstelle 21.01.03 im Zusammenhang mit der Unterstützung des Vereins für Konsumenteninformation;
f) sofern Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 13.02.02.8810.008 für Bußgelder nach dem Kartellrecht vereinnahmt werden, bis zur Hälfte der Mehreinzahlungen und höchstens insgesamt 1,5 Millionen Euro bei der Voranschlagsstelle 40.01.03 im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bundeswettbewerbsbehörde;
g) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Auszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
h) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
i) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fund for European Aid to the Most Deprived (FEAD) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.017;
j) bei der Budgetposition 24.02.03.7310.000 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 24.02.03.8262.024;
k) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;
l) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 40.04 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.040 und 45.02.03.0002.040 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
m) bei den Voranschlagsstellen 41.01.01 und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001;
n) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.042 und 45.02.03.0002.042 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
o) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 für Forschungsprojekte, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget beim Konto 8835.000 „Transfers Forschung (EU)“ sichergestellt ist;
p) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01 und 42.03.02 für Mittelverwendungen zum Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02;
q) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 32 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;
r) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 6
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2017 Rücklagen gebildet wurden, wenn
a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
4.
a) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Repräsentationskosten bis zu insgesamt 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
b) bei der Budgetposition 10.01.02.7270.180 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft 2018 bis zu insgesamt 8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2018 bis 29. März 2019 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2019 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 29. März 2019 genehmigt werden.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 8
(1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
1. bei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
2. bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträge
in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 785,8 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
a) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
b) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.900) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.001) innerhalb der Gebarung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
c) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 9
(1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2018 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:
a) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;
b) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;
c) den Betrag von 3 Millionen Euro übersteigende Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht);
d) in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
e) Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
f) Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
g) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
h) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.07.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
i) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02 (Beteiligungen);
j) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
k) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
l) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:
a) geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
b) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
c) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.07.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
d) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02 (Beteiligungen);
e) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
f) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
g) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) so-wie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
h) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
i) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 in der am 31. 12. 2017 geltenden Fassung gilt:
1. bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2017 ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;
2. bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013
1. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
2. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 74 Abs. 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 200 Millionen Euro und im Einzelfall 200 Millionen Euro nicht überschritten wird;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß § 2 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 11
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 12
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahe legen.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 13
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2018 werden im Personalplan 2018 festgelegt (Anlage IV).
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 14
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 15
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 01.05.2018
Art. 16
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 mit folgenden Maßgaben:
1. Art. VII ist bis 29. März 2019 anzuwenden;
2. Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2019 anzuwenden;
3. die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, BGBl. I Nr. 165/2017, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2018, bis 30. April 2018 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I 164/2017, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu überrechnen;
4. die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.03.01 und 11.03.05 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.01 zu überrechnen;
5. die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.03.03 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.02 zu überrechnen;
6. die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.04.03 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.03 zu überrechnen.
In Kraft seit 01.05.2018
§ 0
In Kraft seit 01.05.2018
§ 0
In Kraft seit 01.05.2018
§ 0
In Kraft seit 01.05.2018
§ 0
In Kraft seit 01.05.2018