Gesetz

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

BD-EG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 2 Einrichtung von Bildungsdirektionen
(1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.
(2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.
(3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
(1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.
(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.
(4) Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).
In Kraft seit 01.01.2019
§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 5 Bildungscontrolling
(1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(2) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen (einschließlich Datensicherheitsmaßnahmen) für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:
1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,
2. die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring),
3. eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,
4. ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf und zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,
5. die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),
6. die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und
7. ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).
Die Daten gemäß Z 2 stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.
(3) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet. Dem Nationalrat legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor.
(4) Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch Daten heranziehen, die vom BIFIE im Rahmen der Überprüfungen der Bildungsstandards erhoben wurden, soweit diese nicht bereits aus Datenbeständen der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Der Bereich Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.
(5) Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.
(6) Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.
(7) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung ist eine Ombudsstelle einzurichten. Diese hat die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch Beratung und Unterstützung von Personen, die von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen sind, zu fördern.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 7 Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
(1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.
(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 8 Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 9 Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
2. mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
3. Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
4. umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
5. Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
6. Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
7. Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 10 Anwendungsbereich und Ausschreibung
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.
(4) Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 11 Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 12 Begutachtungskommission
(1) Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.
(2) Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.
(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.
(5) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 13 Verfahren vor der Begutachtungskommission
(1) Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.
(3) Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.
(4) Die Begutachtungskommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.
(5) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
(6) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 14 Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin
(1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.
(2) Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.
(3) Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 15 Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 16 Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 17 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 18 Präsidialbereich
(1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.
(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt
1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.
(4) () Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.
(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.
(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.
(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 19 Bereich Pädagogischer Dienst
(1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
(3) Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
2. Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und
4. pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).
(4) Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 20 Ständiger Beirat der Bildungsdirektion
(1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigtem Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.
(3) Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.
(4) Dem Beirat gehören an:
1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,
3. vom
a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,
b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,
c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und
e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)
zu entsendende Mitglieder,
4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen
a) der allgemein bildenden höheren Schulen,
b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie
c) der Berufsschulen
zu entsendende Mitglieder,
5. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,
6. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,
7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und
8. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.
Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Abs. 4 Z 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 8 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.
(6) Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 21 Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
(1) Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
1. Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
a) gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
b) bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
3. Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
4. gesetzliche Interessensvertretungen.
(2) Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.
(3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 22 Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion
(1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.
(3) Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
(4) Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsführung und Gebarung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 23 Geschäftsordnung der Bildungsdirektion
(1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.
(3) In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.
(4) In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.
(5) Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 24 Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion
(1) In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
(2) Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.
(3) Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.
(4) § 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 25 Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
(1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.
(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.
(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 26 Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 27 Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
(1) Unbeschadet des § 26 ist
1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
zu tragen.
(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 28 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
(1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,
2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 29 Internes Rechnungswesen
(1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 30 Berichtspflichten
(1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 31 Innenrevision
(1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 32 Übergang zur neuen Rechtslage
() (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 34 Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 35 Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 36 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:
1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
() (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(2) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).
2. Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2019