Gesetz

Bundesbezügegesetz

BBezG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
In Kraft seit 14.07.2009
§ 2 Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 3 Höhe der Bezüge
(1) Die Bezüge betragen für
1. den Bundespräsidenten 280%,
2. den Bundeskanzler 250%,
3. den Vizekanzler
a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,
5. einen Bundesminister 200%,
6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,
14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,
15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
17. ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
In Kraft seit 14.07.2009
§ 4 Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 5 Sonderzahlung
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
In Kraft seit 01.08.1997
§ 6 Bezugsfortzahlung
(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
3. aus einer Pension
besteht.
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,
2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 7 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
In Kraft seit 01.01.2002
§ 7a Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates
Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 8 Amtswohnung
Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 9 Dienstwagen
(1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
(3) Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 10
(1) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat.
(2) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.
(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.
(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,
1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,
2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages
für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar. Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.
(6) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
(7) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.
(8) Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13.
(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1
1. um 10% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
2. um 20% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
3. oder um 40% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.
(10) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 10a Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen
(1) Reisen
1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.
(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.
(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 11 Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen
1. der obersten Organe des Bundes und
2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
In Kraft seit 01.08.1997
§ 12 Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 13 Anrechnungsbetrag
(1) Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
1. für Organe der im § 12 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
2. für alle übrigen Organe 23,6%
der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
(5) Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 14 Anrechnung
Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 14a Pensionskonto
Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 15 Freiwillige Pensionsvorsorge
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
1. der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
2. der Sonderzahlungen
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 16 Verzichtsverbot
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 17 Verfahren
Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 18 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 19 Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
In Kraft seit 01.08.1997
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2. hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.
In Kraft seit 14.07.2009
§ 21 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
2. § 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner 2005.
(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2010.
(7) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 20 Z 1, § 23 samt Überschrift sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 13 und des § 10 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.
(8) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.
(9) § 10 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(11) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2012.
(12) § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2012 tritt mit 1.1.2012 in Kraft.
(12) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach § 11 Abs. 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2013.
(13) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2013.
(14) § 10 Abs. 1, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(15) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 Z 1, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
(17) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018.
(18) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(19) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.
(20) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2021 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.
(21) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.
In Kraft seit 31.12.2023
§ 22 Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
§ 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
In Kraft seit 01.12.2004
§ 23 Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 14.07.2009
§ 24 Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011
(1) Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.
(2) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages.
In Kraft seit 01.01.2015