Gesetz

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

BAK-G
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Einrichtung
Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen, zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].
In Kraft seit 22.01.2024
§ 2 Organisation
(1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner zwei Stellvertreter wahrzunehmen.
(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für eine Funktionsperiode von zehn Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Zum Direktor oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer besondere Kenntnisse und nationale und internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufweist. Darüber hinaus kann zum Direktor nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen ist, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und zum Stellvertreter, wer mindestens drei Jahre in einem solchen Beruf tätig gewesen ist.
(4) Als Direktor oder Stellvertreter kann nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist oder in den letzten sechs Jahren eine dieser Funktionen bekleidet hat.
(5) Bei der Betrauung der übrigen Bediensteten des Bundesamts ist auf die für ihre Aufgaben erforderlichen, rechtlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen für die konkrete Verwendung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen. Vor der Betrauung sind der Direktor und seine Stellvertreter zu hören.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.
(7) Dem Direktor und den Stellvertretern ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(8) Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (§ 4) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.
(9) Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 2 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
(10) Im Rahmen der Geschäftseinteilung ist eine Organisationseinheit einzurichten, der die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen nach § 4 Abs. 5 sowie Ermittlungen nach § 4 Abs. 4 obliegen und die unmittelbar einem der Stellvertreter als deren Leiter unterstellt ist (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe). In dieser sind nach Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 11 nur dauernd mit der Funktion betraute Bedienstete zu verwenden.
(11) Bedienstete der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe haben zeitnah eine spezielle Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) durchzuführen ist.
(12) Zur Bewältigung der durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesamt die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen sowie die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammensetzung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sicherzustellen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können mit Zustimmung des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die interdisziplinären und multiprofessionellen Ressourcen auch zur Wahrnehmung sonstiger dem Bundesamt zugewiesener Aufgaben eingesetzt werden.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 3 Geschäftsordnung des Bundesamts
Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall von Verhinderungen obliegt (Geschäftsordnung).
In Kraft seit 01.01.2010
§ 4 Aufgaben
(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),
2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),
3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),
4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),
5. Bestechung (§ 307 StGB),
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),
8b. Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
9a. Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB),
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
12. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.
(2) Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.
(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
(4) Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durch
1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
2. sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie
3. sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(5) Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer
1. vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
2. strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
3. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.
Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Abs. 5 Z 3 auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegt.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 4a Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen nach § 5 Abs. 3 letzter Satz obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise (§ 2 Abs. 12) zu führen.
(2) Soweit ein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 (StPO) vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Anfallsbericht).
(3) Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, § 53 Abs. 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.
(4) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (§ 4 Abs. 4) oder einer Misshandlung (§ 4 Abs. 5) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (§ 112 BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.
(5) Erlangt der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen oder nach Berichterstattung gemäß Abs. 4 erster Satz Kenntnis über neue sachverhaltsrelevante Tatsachen, hat er diese an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu übermitteln. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen von Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes gemäß § 109 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 Abstand zu nehmen; nach Berichterstattung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat der Dienstvorgesetzte nach § 109 BDG 1979 oder nach den Bestimmungen des VBG vorzugehen.
(6) Bei Misshandlungsvorwürfen gemäß § 4 Abs. 5 Z 3, bei denen kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, gelten die §§ 94 Abs. 2 und 114 Abs. 2 und 3 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass anstelle des Strafverfahrens nach der StPO das Ermittlungsverfahren der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe bis zur Berichterstattung an den Dienstvorgesetzten gemäß Abs. 4 erster Satz tritt.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 5 Meldestelle
(1) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).
(2) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 4 oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht). Enthält die Meldung des Dienstvorgesetzten an die Ermittlungs und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat dieser gleichzeitig auch die Dienstbehörde zu benachrichtigen (§ 109 BDG 1979); die Meldung an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erfüllt in diesem Fall auch die Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach § 78 StPO.
(3) Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 an das Bundesamt zu melden.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen
(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.
(2) Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 und bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.
(4) Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 7 Weisungen
Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 8 Rechtsschutzkommission
(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.
(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Zum weiteren Mitglied nach Abs. 1 darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in § 91b Abs. 1 SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.
(4) Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) einzuschreiten.
(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(6) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 9 Aufgaben und Rechte der Rechtsschutzkommission
(1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
(2) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(3) Das Bundesamt hat der Rechtsschutzkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(4) Über ihre Prüfungen kann die Rechtsschutzkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihr geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Überdies kann die Rechtsschutzkommission Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres sowie an den Direktor richten.
(5) Die Rechtsschutzkommission erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.
(6) Die Rechtsschutzkommission erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist sie Dienst- oder Disziplinarbehörde. Sie hat entsprechende Sachverhalte den zuständigen Stellen anzuzeigen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 9a Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
(1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ist beim Bundesminister für Inneres ein unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beirat) eingerichtet. Diesem obliegt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grund- und Menschenrechte die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung organisatorischen Optimierungsbedarfs, sowie die diesbezügliche Beratung. Angelegenheiten und Ermittlungen, die der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaften oder die Gerichte oder dem besonderen Rechtsschutz durch die Rechtsschutzkommission (§§ 8 und 9) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst.
(2) Der Beirat kann aus eigenem sowie über Ersuchen des Bundesministers für Inneres oder des Direktors tätig werden und diesen Empfehlungen erteilen.
(3) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmitgliedern (Beiratsmitglieder). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte aufweisen und das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
(4) Die Beiratsmitglieder werden vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Das Vorschlagsrecht kommt zu
1. dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,
2. dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
3. der Österreichischen Ärztekammer für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
4. der Österreichischen Universitätenkonferenz für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
5. zwei vom Bundesminister für Inneres bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
6. zwei von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und um eine plurale sowie diverse Zusammensetzung des Beirats zu bemühen.
(6) Nach Abs. 4 darf nicht zum Beiratsmitglied bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamts war. Darüber hinaus dürfen Personen nicht bestellt werden, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß den §§ 2 und 3 Z 1 bis 4 und 7 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.
(7) Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(8) Der Bundesminister für Inneres kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ein Beiratsmitglied vorzeitig abberufen,
1. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
2. wenn es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres ein Beiratsmitglied vorzeitig abzuberufen, wenn eine Ernennungsvoraussetzung wegfällt.
(9) Vor Beginn der Tätigkeit hat sich jedes Beiratsmitglied einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu vertraulicher Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Beiratsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
(10) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zumindest vier weitere Beiratsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Beirat hat nähere Regelungen zu seinem Zusammenwirken, insbesondere über die Aufgaben des Vorsitzenden, die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder, die Einberufung von Sitzungen sowie die Vertretung der weiteren Beiratsmitglieder im Verhinderungsfall, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
(11) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Beirats hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind dem Beirat Büroräumlichkeiten außerhalb des Bundesamts zur Verfügung zu stellen. Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Vergütung festzusetzen.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 9b Beirat als Meldestelle
Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 9c Erfüllung der Aufgaben des Beirats
(1) Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.
(2) Das Bundesamt ist verpflichtet, den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(3) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat dem Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen sowie Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats unbedingt erforderlich ist. Enthalten Unterlagen oder Aufzeichnungen Daten, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe nach vorheriger Befassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ermächtigt, im Rahmen des Verfahrens zur begleitenden strukturellen Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Beirat auf dessen Ersuchen zu übermitteln.
(4) Der Direktor sowie der Leiter der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10) sind verpflichtet, dem Beirat zumindest halbjährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
(5) Der Beirat erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist er Dienst- oder Disziplinarbehörde.
(6) Der Beirat ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen des Verfahrens zur begleitenden strukturellen Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe benötigt werden, zu verarbeiten, sowie an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, die Staatsanwaltschaften und Gerichte zu übermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und schriftlich dokumentiert verarbeitet und übermittelt werden.
(7) Der Beirat hat ihm nach diesem Bundesgesetz übermittelte Daten, Weisungen (§ 7), Abschriften und Ablichtungen (Abs. 3) zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 9d Abs. 1 erstattet wurde.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 9d Berichte und Empfehlungen des Beirats
(1) Der Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß § 9a Abs. 2 sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
(3) Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 10 Personalvertretung
Die Personalvertretungsagenden für das Bundesamt werden von der zentralen Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres wahrgenommen.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 11 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 12 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 4 und 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(3) Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 Z 8b tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(5) § 4 sowie § 8 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(6) § 4 Abs. 1 Z 9a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019 treten mit 28. Dezember 2019 in Kraft.
(7) §§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(8) § 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 9a und 13 sowie Abs. 3 bis 5, § 4a samt Überschrift, § 5, § 6, § 7, § 8 Abs. 4, die §§ 9a bis 9d samt Überschriften, § 12, § 15 samt Überschrift und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 treten sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 14 Verordnungen
Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 15 Übergangsbestimmungen und vorbereitende Maßnahmen
(1) § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.
(2) Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.
(3) § 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 durchzuführen ist.
(4) Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 sowie § 9a Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023vorgenommen werden.
(5) Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 aufnehmen kann.
In Kraft seit 22.01.2024
§ 16 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
In Kraft seit 22.01.2024
Art. 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Art. 5
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S 29, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 50.
In Kraft seit 28.12.2019