Gesetz

Ausfuhrförderungsgesetz

AusfFG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Z 1 durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1;
3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Z 1 und 2 gewährleisten;
5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 2
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 2a
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.
In Kraft seit 12.08.2005
§ 2b
Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).
In Kraft seit 29.12.2012
§ 3
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.
(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.
In Kraft seit 25.04.2017
§ 4
(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 07.12.2022
§ 5
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.
(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
In Kraft seit 07.12.2022
§ 6
Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.
In Kraft seit 11.01.2008
§ 7
(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.
(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 8
(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
In Kraft seit 01.06.1981
§ 8a
(1) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.
(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.
(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 21.08.2003
§ 9 Österreichische Entwicklungsbank
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.
(2) Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Abs. 2 im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.
(4) Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung von Haftungsfällen durch das Bundesministerium für Finanzen.
(5) Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. § 5 Abs. 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
5. ein Vertreter der Austrian Development Agency;
6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
7. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
8. ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.
Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(6) Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen.
(7) Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß § 7 Abs. 3.
(8) Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
In Kraft seit 25.04.2017
§ 10
(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
In Kraft seit 07.12.2022
§ 11
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2008