Gesetz Asiatische Entwicklungsbank - 5. allgemeine Kapitalerhöhung AsEB-5 Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024 Inhaltsverzeichnis § 1 § 2 § 1 Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 24 080 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 USDollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966. § 2 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.