Gesetz

Apostillegesetz

ApostG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.
In Kraft seit 13.01.1968
§ 2
Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen und ist in deutscher Sprache auszufüllen.
In Kraft seit 13.01.1968
§ 3
Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:
1. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die
a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
c) von der Bundesregierung,
d) von einem Bundesminister,
e) von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
g) vom Rechnungshof
ausgestellt worden sind;
2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;
3. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;
4. hinsichtlich aller anderen Urkunden
a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
b) die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 4
(1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
(2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
1. für durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
2. für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 5
Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 6
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 0
In Kraft seit 01.07.2017