Gesetz Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag AfEF Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024 Inhaltsverzeichnis § 1 § 2 § 1 Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 427 322 472 S. § 2 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.