Gesetz

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

AfEF
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 427 322 472 S.
In Kraft seit 21.12.1988
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 21.12.1988