Gesetz

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

AE-GG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1 § 1
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:
1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
2. für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
3. für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, oder
d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
In Kraft seit 16.11.2023
Art. 1 § 2
Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.
In Kraft seit 04.12.1968
Art. 1 § 3
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:
1. Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
2. Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
3. für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 1 genannten Prüfungen;
4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt):
a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
b) der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
5. für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oder
b) Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Z 1 oder in § 1 Z 3 genannten Prüfungen.
In Kraft seit 29.10.2021
Art. 1 § 4
(1) Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§ 1) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.
In Kraft seit 20.08.1994
Art. 2
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(3) Art. I § 1, § 3, § 4, § 5 sowie Art. II Abs. 2 dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 639/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Der Titel, der Einleitungssatz des Art. I, § 1 Z 1 bis 4, § 3 Z 4 und 5, § 5 und Art. II Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.
(5) § 1 Z 1 lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
(6) § 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
In Kraft seit 16.11.2023