Gesetz

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

2. WÄG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 2
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 3
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 4 § 1 Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung
Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 4 § 2
(1) Die Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 berechtigt anzuerkennen, wenn
1. Bedarf nach solchen Zwischennutzungen besteht und
2. der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.
(2) Die Anerkennung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die Gewähr für die tatsächliche Erfüllung dieser gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke nicht mehr besteht.
(3) Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 4 § 3
(1) Der nach § 2 anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (§ 2 des Mietrechtsgesetzes).
(2) Die nach diesem Artikel mit Wohnraum versorgten Nutzungsberechtigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 4 § 4 Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen
(1) Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des § 29 des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird.
(2) Nachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Abs. 1 eine Wohnung dann, wenn
1. sie der Benützer auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels spätestens am 15. November 1990 geräumt hat, oder
2. sich die Leerstehung aus den ordnungsgemäß gelegten Abrechnungen nach den mietrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften über die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergibt.
(3) Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
(4) Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß § 4 Art. IV 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Abs. 3 zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei.
In Kraft seit 01.03.1991
Art. 5 Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
1. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28.Feber 1991 vorgenommen wurden;
b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1.Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2. Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
1. hinsichtlich des Art. I nach Art. IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
2. hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes;
3. hinsichtlich des Art. III nach § 273 des Aktiengesetzes;
4. hinsichtlich des Art. IV sind mit der Vollziehung betraut:
a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach § 2 Abs. 3;
b) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4;
c) die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 01.03.1991