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EuGH Urteil vom 24.3.2022: Keine verpflichtende zusätzliche Speichermedienabgabe für Cloud-Dienste 

DORDA Partner Axel Anderl erwirkt mit seinem Team eine Leitentscheidung des EuGH zum Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Einhebung von Speichermedienvergütung
Wien, 23. März 2022 – Speichert eine Privatperson Daten in einer Cloud, hat der Diensteanbieter keine gesonderte Speichermedienvergütung dafür zu bezahlen. Das hat der EuGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist grundsätzlich seinem Schöpfer vorbehalten. In Österreich hat dennoch jedermann das Recht, Kopien von solchen Werken zum privaten Gebrauch anzufertigen. Damit sind Szenarien abgedeckt, in denen Personen mit ihrer Stereoanlage und einer leeren Tonbandkassette Musik aus dem Radio aufnehmen oder urheberrechtlich geschützte Inhalte zB auf USB-Sticks oder Mobiltelefonen abspeichern.

Als Ausgleich für dieses Recht heben Verwertungsgesellschaften eine Abgabe ein. Sie wird als Speichermedienvergütung bezeichnet. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt sind dabei Speichermedien jeder Art, die in Österreich gewerbsmäßig in den Verkehr gelangen. Daraus lässt sich schließen, dass nur der Verkauf von physischen Datenträgern abgabepflichtig sein soll. Das bloße Anbieten von Cloud-Speicher fällt demgegenüber nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unter die Vergütungspflicht.

Die Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana hat diesbezüglich in einem Musterverfahren Klage gegen einen deutschen Cloud-Speicher-Anbieter erhoben. Nach Ansicht der Austro-Mechana sei auch das Bereitstellen von Speicherplatz in der Cloud von Deutschland aus nach Österreich ein “Inverkehrbringen von Speichermedien in Österreich” und damit vergütungspflichtig. Aber selbst, wenn die österreichische Regelung nicht so zu lesen sei, müsse auf Basis der geltenden EU-Rechtslage dennoch zwingend eine Abgabe für Cloud-Speicher geleistet werden – unabhängig vom nationalen Gesetzeswortlaut.

Die erste Instanz, das Handelsgericht Wien, hatte diese Ansicht mit Hinweis auf die österreichische Gesetzeslage und dem sichtbaren Willen im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser erteilte der Interpretation der Austro-Mechana nun eine Absage: Zunächst hält er fest, dass auch Vervielfältigungen in der Cloud von der Privatkopieausnahme gedeckt seien. Dementsprechend gebühre den Urhebern auch hierfür ein “gerechter Ausgleich“.

Allerdings haben die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen, wie eine dahingehende Abgabe umzusetzen ist: Schließlich seien für die Erstellung einer Privatkopie in der Cloud mehrere Vervielfältigungshandlungen auf miteinander verbundenen Endgeräten erforderlich. Der nationale Gesetzgeber könne daher auch bei nur einem Gerät in dieser Gerätekette ansetzen und die Abgabe zB an das physische Inverkehrbringen des Endgeräts knüpfen, wenn dadurch der geforderte “gerechte Ausgleich” gewährleistet ist. Deshalb bestehe auch keine Pflicht, eine zusätzliche Abgabe für Cloud-Dienste einzuführen. Zwar können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Speichermedienabgabe berücksichtigen, dass bestimmte Geräte auch für Cloud-Speicherungen genützt werden können. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Abgabe, soweit sie mehrere Geräte für die Herstellung einer einzigen Privatkopie betrifft, nicht über den möglichen Schaden für die Rechtsinhaber hinausgeht. De facto mahnt der EuGH damit zur Zurückhaltung bei der Einführung zusätzlicher Abgabenpflichten, da sonst eine Gefahr von Überkompensationen der Rechteinhaber drohe.

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