Commerzialbank Mattersburg: Erste VfGH-Beschwerde eingelangt

Geschädigte fordern unbeschränkte Haftung der Republik für Fehler der FMA

Wien/Linz (OTS) – Die Finanzprokuratur hat bislang öffentlich die Haftung der Republik für Fehler der FMA kategorisch abgelehnt. Dabei beruft man sich auf eine gesetzliche Regelung (§3 FMABG), wonach die Republik für Fehler der FMA zwar gegenüber der geprüften Bank, nicht aber gegenüber den Kunden haftet.

Der Linzer Wirtschaftsanwalt Dr. Gerald Waitz (Kanzlei Waitz Rechtsanwälte) hat deshalb jetzt den Verfassungsgerichtshof angerufen. Ich vertrete die Ansicht, dass dieser Haftungsausschluss verfassungswidrig ist. Nach Art 23 B-VG ist es unzulässig, wenn die Haftung der Republik für das hoheitliche Handeln ihrer Organe ausgeschlossen wird. Dass die Bankenaufsicht zu den Aufgaben der Hoheitsverwaltung gehört, hat auch der OGH schon mehrmals bestätigt, erläutert Waitz. Auch ein Verstoß gegen Art 5 StGG, mit dem die Unverletzlichkeit des Eigentums geschützt wird, liegt meiner Ansicht nach vor, so der Linzer Anwalt.

Es handelt sich österreichweit um die erste Beschwerde, die beim Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Commerzialbank Mattersburg eingebracht wurde. Waitz vertritt dabei 25 ehemalige Bankkunden, die insgesamt einen Schaden von über EUR 4 Mio. erlitten haben.

Unterstützt werden die Geschädigten vom Wiener Prozessfinanzierer LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, einer Konzerngesellschaft der Green Finance Gruppe.

In Gesprächen mit unseren Kunden haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele Anleger das Vertrauen in Banken und vor allem die FMA als zuständige Aufsicht verloren haben. Viele Betroffene verstehen nicht, weshalb ihnen gegenüber keine Verantwortung für das Fehlverhalten staatlicher Einrichtungen übernommen wird, obwohl man auf eine funktionierende Aufsicht vertraut hat. Im Sinne unserer Kunden wird daher eine möglichst rasche Entscheidung angestrebt, führt Ing. Christian Schauer, Geschäftsführer der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, aus.

Rückfragen & Kontakt:

Dr. Gerald Waitz
Waitz Rechtsanwälte GmbH
Am Winterhafen 4
4020 Linz
waitz@waitz-rechtsanwaelte.at
0664/8544992

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