Staatsverträge

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG

Vertrag – MultilateralFassung seit 13. Januar 1968RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002118 · BGBl. Nr. 27/1968 · 29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5

Fassung: 13. Januar 1968 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung?

  • KernaussageArt. 5 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung in einfachen Worten?

Art. 5 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Januar 1968 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Januar 2015
Fassung seit
13. Januar 1968
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 101/2026 (NR: GP XXVIII RV 466 AB 537 S. 85. BR: AB 11864 S. 994.)
  • BGBl. III Nr. 185/2025 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII RV 21 AB 56 S. 17. BR: AB 11636 S. 977.)
  • BGBl. III Nr. 51/2024 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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