Staatsverträge

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG

Vertrag – MultilateralFassung seit 13. Januar 1968RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002118 · BGBl. Nr. 27/1968 · 29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 13. Januar 1968 bis laufend

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