Art. 10
Art. 10
Fassung: 13. Januar 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung?
- KernaussageArt. 10 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung in einfachen Worten?
Art. 10 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Januar 1968 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2015
- Fassung seit
- 13. Januar 1968
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 101/2026 (NR: GP XXVIII RV 466 AB 537 S. 85. BR: AB 11864 S. 994.)
- BGBl. III Nr. 185/2025 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII RV 21 AB 56 S. 17. BR: AB 11636 S. 977.)
- BGBl. III Nr. 51/2024 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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