Staatsverträge

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

(Übersetzung) Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 29 Absatz (I) Buchstabe (b) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel, am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967

Vertrag – MultilateralFassung seit 18. August 1973RIS-Stand 3. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002271 · BGBl. Nr. 399/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 [Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

Fassung: 18. August 1973 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)?

  • KernaussageArt. 9 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

[Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken.

(5) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland.

(6) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Maßnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsvorschriften diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) in einfachen Worten?

Art. 9 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 18. August 1973 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Oktober 2020
Fassung seit
18. August 1973
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:59
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 72/2025 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 183/2023 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 72/2022 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 167/2021 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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