Art. 12
Art. 12 [Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
Fassung: 18. August 1973 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)?
- KernaussageArt. 12 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) in einfachen Worten?
Art. 12 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 1973 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2021
- Fassung seit
- 18. August 1973
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 72/2025 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 183/2023 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 72/2022 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 167/2021 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
Rückverweise
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