Staatsverträge

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

(Übersetzung) Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 29 Absatz (I) Buchstabe (b) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel, am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967

Vertrag – MultilateralFassung seit 18. August 1973RIS-Stand 3. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002271 · BGBl. Nr. 399/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 [Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums] 1)

Fassung: 18. August 1973 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)?

  • KernaussageArt. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums] 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

[Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums] 1)

(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die nach den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

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1) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertrag enthält keine Überschriften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) in einfachen Worten?

Art. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) behandelt "[Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums] 1)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. August 1973 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Oktober 2020
Fassung seit
18. August 1973
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:59
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 72/2025 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 183/2023 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 72/2022 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 167/2021 (K – Geltungsbereich)

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