Staatsverträge

Internationale Klassifikation von Waren

(Übersetzung) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957

Vertrag – MultilateralFassung seit 17. Januar 1975RIS-Stand 30. August 2017

RIS-Gesetzesnummer 10002159 · BGBl. Nr. 388/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 2B

Anl. 2B

Fassung: 17. Januar 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2B Internationale Klassifikation von Waren?

  • KernaussageAnl. 2B Internationale Klassifikation von Waren behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Internationale Klassifikation von Waren.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelINTERNATIONALE KLASSIFIKATION VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR FABRIK- ODER HANDELSMARKEN
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger ParagraphAnl. 2Z
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2B Internationale Klassifikation von Waren in einfachen Worten?

Anl. 2B Internationale Klassifikation von Waren behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
17. Januar 1975
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 14 neu erkannte Textstelle(n), 7 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. Nr. 119/1975
  • BGBl. Nr. 378/1971

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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