Staatsverträge

Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich)

(Übersetzung) MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DEN EXPORT BESTIMMTER TEXTILERZEUGNISSE AUS HONGKONG NACH ÖSTERREICH

Vertrag – Vereinigtes KönigreichFassung seit 30. April 1993RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007413 · BGBl. Nr. 275/1993 · 59/11 Textilabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Einleitung

Fassung: 30. April 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich)?

  • KernaussageArt. 1 Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich) behandelt "Einleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vertrag – Vereinigtes Königreich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einleitung

1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen den Regierungen Hongkongs und Österreichs hinsichtlich des Exportes von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich getroffen worden sind.

2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN (im folgenden als „ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet) vom 20. Dezember 1973, 1) verlängert durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 2) und vom 31. Juli 1991 3) insbesondere des Artikels 4 des ÜBEREINKOMMENS getroffen.

Geltungsbereich

3. Dieses MOU findet auf Exporte der in den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

Beschränkungsmenge

5. Hongkong wird Exporte der in Anhang I dieses MOU's angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), und f) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I dieses MOU's angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen zulassen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I dieses MOU's angeführt sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong am oder vor dem 31. Jänner 1993 gemäß den Bedingungen der zwischen Hongkong und Österreich am 28. November 1989 in Wien und am 12. Jänner 1990 in Hongkong unterzeichneten MOU's betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt wurden.

Transferierung

8. Die in den Spalten e) und f) des Anhanges I dieses MOU's angeführten Kontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechenden Reduzierungen finden die in der Spalte g) des Anhanges I dieses MOU's angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1993 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 28. November 1989 und in Hongkong am 12. Jänner 1990 unterzeichneten Vereinbarung betreffend bestimmter Textilexporte zwischen Hongkong und Österreich geringer als die in der Spalte g) des dazugehörigen Anhanges angeführten Kontingente sind, kann Hongkong, nach Konsultationen mit Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte

11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1993 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 28. November 1989 und in Hongkong am 12. Jänner 1990, unterzeichneten MOU's betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte Kontingent übersteigen sollten, wird Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem entsprechenden, in Spalte e) des Anhanges I zu diesem MOU angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 anlasten.

12. Das im Anhang I, Spalte d), dieses MOU's für jedes Produkt angeführte Kontingent kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen Kontingentes in der vorangegangenen Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen Österreich und Hongkong durch einen Übertrag, welcher nicht höher als 11 Prozent von 12/11 der in der Spalte e) des Anhanges I dieses MOU's festgelegten Kontingente und 11 Prozent des in der Spalte f) des Anhanges I dieses MOU's festgelegten Kontingentes der aufnehmenden Beschränkungsperiode ist, und durch einen Vorgriff von nicht mehr als 6 Prozent von 12/11 der in der Spalte e) des Anhanges I des MOU's festgelegten Kontingentes und 6 Prozent der in der Spalte f) des Anhanges I des MOU's festgelegten Kontingentes der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenützten Mengen der bestimmten Produkte nicht überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei dem die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode festgesetzt ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff soll 11 Prozent von 12/11 der in der Spalte e) des Anhanges I dieses MOU's des festgelegten Kontingentes und 11 Prozent der in der Spalte f) des Anhanges I des MOU's des festgelegten Kontingentes nicht überschreiten.

13. Sollte dieses MOU für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, finden die in der Spalte f) des Anhanges I dieses MOU's im oben erwähnten Absatz 12 angeführten Bestimmungen über den Übertrag und den Vorgriff Anwendung.

Exportgenehmigung

14. Hongkong wird alle Exporte nach Österreich jener Erzeugnisse, die in Anhang II dieses MOU's angeführt sind, von der Ausstellung von Exportgenehmigungen durch das Ministerium für Handel in Hongkong abhängig machen. Eine Exportgenehmigung soll nur bei Vorlage eines bestehenden Vertrages über die Lieferung der angeführten Erzeugnisse ausgestellt werden und für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig sein.

15. Exportlizenzen zur Versendung von Waren auf Grund von Exportgenehmigungen werden von Hongkong bei Vorlage der entsprechenden Exportgenehmigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer ausgestellt. Eine Exportlizenz soll für 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig sein. Hongkong wird keine Exportlizenzen für jene zum Export nach Österreich bestimmten Erzeugnisse ausstellen, die zwar im Anhang II dieses MOU's angeführt sind, für die jedoch keine gültige Exportgenehmigung vorliegt.

16. Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische Aufstellungen zur Verfügung stellen, welche jene Mengen aufzeigen, welche durch Exportgenehmigungen gedeckt sind, die für Exporteure Hongkongs in Hinblick auf die Produktliste im Anhang II dieses MOU's ausgestellt wurden. Hongkong erklärt sich bereit, Österreich unverzüglich über den Erhalt von Anträgen auf Exportgenehmigungen für ein bestimmtes Erzeugnis in einem außerordentlich hohen Umfang zu verständigen.

17. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist, die im Anhang II dieses MOU's angeführt sind und bei denen anläßlich des Imports eine vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellte Exportlizenz beigeschlossen ist, zulassen.

18. Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der österreichische Markt durch Importe aus Hongkong von den durch dieses MOU erfaßten Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung in Anhang A des ÜBEREINKOMMENS einer Störung ausgesetzt ist, kann Österreich Konsultationen im Hinblick auf das ÜBEREINKOMMEN verlangen.

19. Das Verlangen nach derartigen Konsultationen soll so rasch als möglich, in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Ersuchen, durch eine Sachdarstellung über die Gründe und die Rechtfertigung für ein derartiges Verlangen, einschließlich der neuesten Daten über das Ausmaß der Marktstörung, belegt werden.

20. Sofern nicht anders vereinbart, werden Österreich und Hongkong so bald als möglich, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen geäußert wurde, zu solchen Konsultationen zusammentreten und werden alles daransetzen, daß diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abgeschlossen werden können.

21. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann Österreich von Hongkong verlangen, die Ausstellung von Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis während des erfaßten Zeitraumes, in dem das Verlangen auf Konsultationen erfolgt, auf ein Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden Ausmaße:

Hongkong erklärte sich bereit, einem derartigen Ersuchen nachzukommen.

22. Für die Zwecke des oben angeführten Absatzes 21 wird als „Zeitraum“ die Periode vom 11. Februar eines Jahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres festgelegt; 12/11 vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 für die Zwecke der oben angeführten Unterabsätze 21a) und b); vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 für den oben angeführten Unterabsatz 21c); und danach vom 1. Jänner bis 31. Dezember des selben Jahres.

23. Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung erzielt werden kann, soll Österreich das Recht haben, von Hongkong zu verlangen, daß es seine Exporte nach Österreich für die betreffenden Erzeugnisse während des durch das vorliegende MOU erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß beschränkt, das nicht geringer ist als jenes wie in der Formel des oben angeführten Absatzes 21. Hongkong erklärt sich bereit, einem derartigen Verlangen nachzukommen.

24. Österreich und Hongkong stimmen überein, daß die gegenständlichen Vereinbarungen die Rechte beider Regierungen gemäß dem ÜBEREINKOMMEN nicht beeinträchtigen.

Wiederausfuhr

25. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der im Anhang I dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse nach Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Hongkong kann dann die in Betracht kommenden Mengen der entsprechenden Kontingente gutschreiben. Zu diesem Zwecke wurde die im Anhang III dieses MOU's beschriebene Verwaltungsregelung vereinbart.

Austausch von Statistiken

26. Hongkong wird Österreich halbmonatliche Statistiken über die im Anhang I dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in den Spalten e) und f) des Anhanges I dieses MOU's angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

27. Österreich wird Hongkong vierteljährliche Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen Lieferländern von jedem der in Anhang I dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

28. Österreich und Hongkong stimmen überein, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieses MOU's ergibt, in Konsultationen einzutreten.

29. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge der durch dieses MOU auferlegten Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber einem dritten Lieferanten gebracht wird, kann Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfemaßnahmen, wie zB eine angemessene Abänderung dieses MOU's um Konsultationen ersuchen. Österreich und Hongkong stimmen weiters überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf die Übereinstimmung dieses MOU's mit jedem Internationalen Übereinkommen für den Handel mit Textilien, das diesem verlängerten Übereinkommen rechtlich folgt oder dieses ersetzt, in Konsultationen einzutreten.

30. Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28 und 29 des gegenständlichen MOU's verlangt werden, treten Österreich und Hongkong innerhalb von 30 Tagen ab diesem Verlangen in derartige Konsultationen ein und sind bestrebt, diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abzuschließen.

Anhänge

31. Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses MOU's.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992

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Was regelt Art. 1 Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich) in einfachen Worten?

Art. 1 Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich) behandelt "Einleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
11. September 2026
Fassung seit
30. April 1993
Fassung bis
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3. Oktober 2026 08:57
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