Staatsverträge

Vertrag über die Europäische Union

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

EUVVertrag – MultilateralFassung seit 1. Dezember 2009RIS-Stand 10. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008048 · BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009 · 59/04 EU – EWR · Original im RIS öffnen

Art. 22

Art. 22 ARTIKEL 22

Fassung: 1. Dezember 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 EUV?

  • KernaussageArt. 22 EUV behandelt "ARTIKEL 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf der Grundlage der in Artikel 21 aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 22

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 21 aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strategischen Interessen und Ziele der Union fest.

Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema zum Gegenstand haben. Sie enthalten Bestimmungen zu ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mitteln.

Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Beschlüsse des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Hohe Vertreter für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 21 TITEL V
Nächster ParagraphArt. 23 KAPITEL 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 EUV in einfachen Worten?

Art. 22 EUV behandelt "ARTIKEL 22" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. März 2015
Fassung seit
1. Dezember 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 171/2013 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811.)
  • BGBl. III Nr. 132/2009 idF BGBl. III Nr. 149/2016, BGBl. III Nr. 156/2016, BGBl. III Nr. 159/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016 (Vertrag von Lissabon) (NR: GP XXIII RV 417 AB 484 S. 55. BR: AB 7932 S. 755.)
  • BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145. BR: AB 7523 S. 734.)
  • BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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